Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 01.11.1985; Aktenzeichen 3 C 97/85) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 1. November 1985 verkündete Urteil des Amtsgericht Wedding – 3 C 97/85 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§ 511 ZPO), zulässige (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Denn den Klägern steht gegen die Beklagten über den durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Mietzins in Höhe von 789,31 DM für die Monate Oktober 1983 bis Februar 1985 hinaus kein weiterer Mietzins für diese Monate aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag mehr zu. Die in dem angefochtenen Urteil angesetzte Mietminderung von 10 % durch die von den Garagentoren unter der Wohnung der Beklagten ausgehenden Geräuschbelästigungen ist auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht zu beanstanden. In dem in dem Rechtsstreit 3 C 120/83 AG Wedding geschlossenen Vergleich haben sich die Kläger verpflichtet, geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die von den beiden Doppeltoren der unter der Wohnung der Beklagten gelegenen Garage ausgehenden Geräusche soweit herabzumindern, daß der zulässige Emissionrichtwert von 30 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in der Wohnung der Beklagten nicht überschritten wird. Damit steht zwischen den Parteien fest, daß der Gebrauch der Wohnung als beeinträchtigt anzusehen ist, wenn diese Werte zu diesen Zeiten überschritten werden. Im übrigen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung auch sonst eine Lärmabschirmung, die so ausreichend bemessen sein muß, daß Außengeräusche weitgehend eingedämmt werden. Der Wohnungsmieter muß seine Mieträume auch nachts ungestört nutzen können, bis auf den unvermeidbaren Lärm, der sich aus der Tatsache des Zusammenlebens mehrerer Menschen in einem größeren Mietshaus ergibt (LG Berlin GE 1985, 257, 259). Um derartigen unvermeidbaren Lärm handelt es sich nicht bei den von den Doppeltoren der Garage unterhalb der Wohnung der Beklagten ausgehenden Geräuschen; denn der Bau von Wohnungen über Garagen kann nicht als Regelfall angesehen werden. Schon deshalb ist der Vermieter derartiger Wohnungen in besonderem Maße zum Schallschutz dieser Wohnungen verpflichtet. Die Kläger können in vorliegendem Fall auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die zur Zeit der Errichtung der Wohnungen geltenden Mindestschallschutznormen seien eingehalten worden und auch die gegenwärtig geltenden Mindestnormen seien eingehalten. Denn durch den Vergleich ist als Höchstgrenze der Emission ein Wert von 30 dB (A) verbindlich zwischen den Parteien festgelegt worden. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen …, dem sich die Kammer anschließt, beträgt der durch das Öffnen und Schließen der Garagentore verursachte, im sog. Kinderzimmer der Wohnung der Beklagten meßbare Schallpegel zwischen 32 und 50 dB (A), übersteigt also den in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich festgelegten Höchstwert von 30 dB(A). Soweit die Kläger darauf hinweisen, daß der Sachverständige die Messungen nur in dem sog. Kinderzimmer der Wohnung vorgenommen hat, die Beklagten dagegen Minderung wegen der Geräuschbelästigungen auch in den daneben liegenden Zimmern der Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 36 qm geltend machen, bestehen keine Bedenken, die Meßwerte des Sachverständigen auch auf die anderen beiden Zimmer zu übertragen. Die Kläger haben bauliche Unterschiede zwischen diesen sämtlich über den Garagen liegenden Zimmern, insbesondere eine unterschiedliche Lärmdämmung der anderen beiden Zimmer, nicht dargetan, so daß von derselben Lärmentwicklung in allen drei Zimmern auszugehen ist. Soweit die Kläger darüber hinaus mit Nichtwissen bestreiten, daß die Garagentore nachts geöffnet werden, ist dieses Bestreiten zwar nicht unzulässig. Denn diese Tatsachen sind auch nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung, so daß ihr Bestreiten mit Nichtwissen zulässig war (§ 138 Abs. 4 ZPO). Durch ihr unsubstantiiertes Bestreiten haben die Kläger aber nicht die nach der Lebenserfahrung anzunehmende Vermutung entkräftet, daß die sich unter der Wohnung der Beklagten befindliche Sammelgarage für 5 Pkw mit insgesamt 3 Einfahrten, davon 2 Einfahrten für jeweils 2 Pkw mit jeweils einem Schwingtor und 1 Einfahrt mit einem Schwingtor zumindest in dem Umfang nachts in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr benutzt wird, wie das die Beklagten durch entsprechenden Vortrag für vergleichbare Zeiträume dargetan haben. Der Kammer ist aus eigener Anschauung bekannt, daß Pkw insbesondere in Vororten Berlins von den dortigen Mietern auch noch nach 22.00 Uhr benutzt werden, um z.B. von einem Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen in der Innenstadt zu ihrer Wohnung zurückzugelangen. Da insbesondere kulturelle Veranstaltungen kaum v...