Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anschluß an Bewag-Fernheizung statt Gasetagenheizung als zu duldende Modernisierung. Wohnraummiete: Wirtschaftlichkeitsgebot
Orientierungssatz
1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Fernwärmenetz der Bewag stellt eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Der Mieter hat die Maßnahme daher auch dann zu dulden, wenn in der Wohnung eine Gasetagenheizung vorhanden ist.
2. Auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit kommt es nicht an.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. April 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte -11 C 321/03- geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die Durchführung folgender Modernisierungsmaßnahmen zu dulden:
Der Anschluss der im Vorderhaus, 3. Obergeschoss in der ... gelegenen Wohnung an die Fernwärmezentralheizung, wobei die Strangführung (Steiger) innerhalb der Schornsteinzüge an der Giebelwand (im Bereich der Mittelwand zwischen den Zimmern 3.04 und 3.01) erfolgen soll und an der rechten Giebelwand des Zimmers 3.01 die Wohnungsverteilungsleitungen angeschlossen werden. Bei den Wohnungsverteilungsleitungen handelt es sich um Leitungen des Vor- und Rücklaufs mit einem Durchmesser von je 15 mm x 20 mm, welche sämtliche Heizkörper der Wohnung miteinander verbinden. Die Verlegung dieser in weiß endbeschichteten Rohrleitungen erfolgt auf Putz und unmittelbar über der vorhandenen Fußbodenscheuerleiste. Im Bereich der Balkontür im Zimmer 3.01 ist der Einbau einer neuen Holzschwelle (vor der vorhandenen) mit unterseitig zwei ausgefrästen Kehlen geplant, so dass in diesem Bereich die Wohnungsverteilungsleitungen abgesengt werden. Die Wohnungsverteilungsleitungen enden zum einen am rechten Heizkörper im Zimmer 3.03 sowie am Heizkörper im Bad (Zimmer 3.07).
Im Zimmer 3.01 werden zwei Heizkörper mit den Maßen 16,6 cm x 90 cm x 60 cm (T x H x B) montiert, und zwar einer mittig unter dem Fenster und der andere rechts neben der Balkontür an der Giebelwand gleich neben der Zimmerwand zu 3.02.
Im Zimmer 3.02 wird ein Heizkörper mit den Maßen 10,5 cm x 50 cm x 100 cm (T x H x B) mittig unter dem Erkerfenster an der Außenwand angeschlossen.
Im Zimmer 3.03 werden zwei Heizkörper mit den Maßen 10,5 cm x. 50 cm x 100 cm (T x H x B) mittig unter beiden Fenstern an der Außenwand angebracht.
Im Zimmer 3.04 soll ein Heizkörper neben dem Ofen an der Längswand montiert werden. Die Baugröße dieses Heizkörpers beträgt 16,6 cm x 90 cm x 80 cm (T x H x B). Ein weiterer Heizkörper mit den Maßen 16,6 cm x 50 cm x 132 cm (T x H x B) wird mittig unter dem Fenster an der Außenwand montiert.
Im Zimmer 3.05 wird ein Heizkörper mit den Maßen 110,5 cm x 60 cm x 80 cm (T x H x B) mittig unter dem Fenster an der Außenwand angeschlossen.
Im Zimmer 3.06 (Küche) wird ein Heizkörper mittig unter dem Fenster an der Außenwand montiert. Die Baugröße dieses Heizkörpers ist 16,6 cm x 50 cm x 92 cm (T x H x B).
Im Zimmer 3.07 (Bad) wird ein Heizkörper mit den Maßen 16,6 cm x 50 cm x 80 cm (T x H x B) mittig unter dem Fenster an der Außenwand angeschlossen.
Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 15 mm verbinden die jeweiligen Heizkörper mit den Wohnungsverteilungsleitungen. Die Heizkörper werden Plattenheizkörper in gepresstem Stahlblech mit weißer Endlackierung sein. Zur Regulierung der Temperatur werden die Heizkörper mit Thermostaten und zur Heizkostenabrechnung mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgestattet.
Den Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld -ersatzweise Ordnungshaft- festgelegt wird.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil vertreten hat, sind die Beklagten aufgrund der Modernisierungsankündigung der Klägerin vom 31. Juli 2003 gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, den Einbau von Heizkörpern zum Anschluss der streitgegenständlichen Wohnung an das Fernwärmenetz zu dulden.
1. Aufgrund des Vertragsabschlusses vom 23. November 1989 besteht zwischen den Parteien ein wirksames Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung im Hause ... .
2. Die Modernisierungsankündigung der Klägerin vom 31. Juli 2003 wahrt die Überlegungsfrist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB und enthält eine geordnete Übersicht der Kosten, die auf die geplanten Baumaßnahmen entfallen. Unter Bezugnahme auf die beigefügte Skizze hat die...