Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung. Überprüfbarkeit anhand des Berliner Mietspiegels. zur Darlegungslast des Vermieters. zum Begriff der Sammelheizung

 

Orientierungssatz

1. Der Berliner Mietspiegel kann für die Überprüfung einer von dem Vermieter verlangten Mieterhöhung herangezogen werden (so auch LG Berlin, 1989-03-17, 64 S 438/88, Grundeigentum 1989, 509 und LG Berlin, 1988-12-19, 62 S 330/88, Grundeigentum 1989, 145).

2. Beruft sich der Vermieter auf das Merkmal "Sammelheizung", muß er dieses im einzelnen darlegen.

3. Auch eine Nachtstromspeicherheizung kann eine "Sammelheizung" iS des Berliner Mietspiegels sein. Schließlich ist in XII BMG § 2 Abs 3 S 2 (juris: BMietG 12) ausdrücklich auch die Nachtstromspeicherheizung als Sammelheizung aufgeführt.

4. Gemäß dieser Bestimmung gilt aber eine Zentral- oder Etagenheizung - ebenso wie eine Nachtstromspeicherheizung - nur dann als Sammelheizung, wenn durch sie alle Aufenthalts-, Wasch- und Aborträume ausreichend erwärmt werden können. Diese weitere Voraussetzung muß auch nach dem Berliner Mietspiegel erfüllt sein. Dazu ist aber nicht notwendig, da sich in diesen Räumen auch Heizkörper befinden müssen. Küche, Bad und Toilette können auch dann ausreichend erwärmt werden, wenn die durch die geheizten Räume, die daneben liegen, diffundierende Wärme zu einer angemessenen Erwärmung führt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737785

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