Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrittspflicht der Firmen-Sachversicherung nach einem Brand im gemieteten Imbisslokal: Unzureichende Indizien für eine Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers
Orientierungssatz
Für den Nachweis der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers, der in gemieteten Räumen einen Restaurant-Imbiss betreibt, reichen die nachfolgend benannten Indiztatsachen nicht aus:
a) die Verteilung von Benzin und Spiritus vom hinteren Gastraum bis zur Eingangstür und die Zündung dieser Brandbeschleuniger,
b) der Umstand, dass Einbruchsspuren fehlen, wenn es ohne weiteres möglich war, dass entweder Dritte ohne Schlüssel über eine Kellerluke hätten in den Imbiss gelangen können oder der Vermieter zur Erlangung der Gebäudeversicherungsleistung den Brand gelegt hat,
c) die Beeinträchtigung des Geschäfts durch ein Baugerüst, wenn es sich um einen nur kurzfristigen Zustand gehandelt hat und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Mietminderung offen stand,
d) Ungereimtheiten hinsichtlich des Mietvertragsbeginns und Geschäftsbeginns, sofern diese in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt wurden,
e) der Umstand, dass erläuterungsbedürftig bleibt, wie lange der Versicherungsnehmer (um seiner Arbeitslosigkeit zu begegnen) sich schon hat selbstständig machen wollen, sofern substantiierter Vortrag des Versicherers dazu fehlt, warum der Wunsch nach Selbstständigkeit ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung sein soll,
f) der Umstand, dass ein langjähriger Mietvertrag (hier: 5 Jahre Dauer) durch den Versicherungsnehmer, der sich gerade erst selbstständig gemacht hat, geschlossen wurde,
g) der Umstand, dass der Imbiss (noch) keinen Gewinn abwarf, weil dies nach erst kurzer Betriebsdauer nicht zu erwarten war, und
h) der Umstand, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der (hohen) Versicherungssumme und dem Warenwert bestand, wenn dies vom beratenden Versicherungsagent nicht beanstandet worden ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Firmen Sachversicherung wegen eines Brandschadens am 28./ 29.04.2001.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte - ausweislich der eingereichten Kopie, was nunmehr unstreitig sein dürfte - am 15.02.2001 mit H und H (Hausverwaltung) einen Mietvertrag für Gewerberäume (Laden ...) geschlossen. Das Mietverhältnis begann am gleichen Tag und sollte auf unbestimmte Zeit laufen.
Das im Lokal vorhandene Inventar hatte der Kläger vom Vormieter B für 20.000,- DM (unklar: oder 20.200,- DM) übernommen.
Nach Eröffnung des Lokals (Restaurant-...) im März 2001 suchte ein Versicherungsvertreter der Beklagten den Kläger auf. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten bat ihn der Kläger am 20.03.2001 wiederzukommen, da er sich für diesen Tag um einen Dolmetscher bemühe. Am 20.03.2001 wurde schließlich vom Versicherungsvertreter im Lokal des Klägers ein Versicherungsantrag aufgenommen.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 28.03.2001 war als Versicherungsbeginn der 21.03.2001 festgelegt. Für die Feuerversicherung war eine Versicherungssumme von 80.000,- DM vereinbart. Es gelten u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Dynamische Sachversicherung des Gewerbes und freier Berufe (ABGF).
Am 17.04.2001 schloss der Kläger (erneut) einen Mietvertrag für Gewerberäume mit Herrn Ö, der das Haus in der straße ... erworben hatte. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde auf den 01.05.2001 festgelegt und sollte am 01.05.2008 enden allerdings mit einer 5 Jahres Option.
In der Nacht vom 28./ auf den 29.04.2001 wurde das Imbiss Lokal durch einen Brand erheblich zerstört. Der oder die Täter hatten vom hinteren Gastraum bis zur Eingangstür Benzin und Spiritus verteilt und dieses angezündet.
Einbruchsspuren wurden nicht festgestellt.
Der Kläger hatte das Sicherheitsschloss des Lokals mit drei Schlüsseln auf einem Flohmarkt erworben. Einer dieser Schlüssel hatte zeitweise unbeaufsichtigt auf dem Tresen gelegen; einen Schlüssel verwahrte der Kläger in seinem Portemonnaie auf. Den dritten Schlüssel hatte die Reinigungskraft des Klägers, Frau V, im Besitz, die seit ca. einer Woche vor dem Brand für den Kläger tätig war. Diese verwahrte den Schlüssel an einem Schlüsselbrett, zu welchem auch deren - wegen Raub vorbestrafte - Freund, ein Herr H Zugang hatte.
Unter dem 31.05.2001 teilte die Hausverwaltung H und H (wohl anlässlich des Brandschadens) dem Kläger mit, dass sie das Haus in der E straße .. verkauft habe und sich der Kläger dringend mit dem neuen Eigentümer in Verbindung setzen solle. Von ihrer Seite sehe sie das Mietverhältnis zum 31.05.2001 als gekündigt an, offene Mietforderungen seien schnellstens auszugleichen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.20...