Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Stromverbrauchs für Brenner und Pumpe bei fehlendem Stromzähler. Frage des wirtschaftlichen Einkaufs von Heizmaterial. Umlagefähige Heizkosten. Kosten für Öltankversicherung. Überwachung der Öllieferung. Umlegungsmaßstab. Zur Frage des wirtschaftlichen Einkaufs von Heizmaterial. Zur Berechnung des Stromverbrauchs für Brenner und Pumpe bei fehlendem Stromzähler

 

Orientierungssatz

Fehlt ein gesonderter Stromzähler für Brenner und Pumpe der Ölheizungsanlage, so kann der Vermieter zu einer Schätzung der aufgewendeten Kosten gelangen, indem er den Stromverbrauch in der Weise berechnet, daß er die Anschlußwerte mit 24 Stunden, der Zahl der Heiztage und dem Strompreis multipliziert (So auch LG Berlin, 1978-02-21, 63 S 166/77, Grundeigentum 1978, 902).

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 20.10.1982; Aktenzeichen 12 C 363/82 A)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Oktober 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 12 C 363/82 A – geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 968,86 (neunhundertachtundsechzig 86/100) Deutsche Mark nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1982 zu zehlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 6/11 und die Beklagte 5/11 zu tragen.

II.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen.

 

Gründe

Die Klägerin hat der Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 20. März 1977 in dem Miethaus in …, …, im ersten Stock rechts, vom 1. November 1976 an eine Sechszimmerwohnung mit Nebengelassen vermietet. Es handelt sich um eine preisgebundene Altbauwohnung.

Die Klägerin hat von der Beklagten auf Grund der Heizkostenabrechnung vom 29. April 1982 für die Heizperiode vom 1. Mai 1980 bis zum 30. April 1981 als Nachzahlung 2.165,81 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung (1. Juli 1982) verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat als Berufungsantrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.371,98 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 1. Juli 1982 zu zahlen.

Im Berufungstermin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung von 131,67 DM aus dem Urteil des AG Charlottenburg vom 26. November 1980 – 12 C 418/80 A – in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.240,31 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 1. Juli 1982 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes gwird gemäß der Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die rechtswirksam eingelegte Berufung der Klägerin ist in Höhe von 968,86 DM nebst Prozeßzinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB) sachlich gerechtfertigt, während sie im übrigen keinen Erfolg hat.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Heizkostenabrechnung vom 29. April 1982 für die den Zeitraum von Mai 1980 bis April 1981 umfassende Heizperiode auf der Grundlage der §§ 21 ff. AMVOB:

49.682,50 DM

für Heizölverbrauch

+

1.488,32 DM

für Brenner-Wartungskosten,

51.170,82 DM

: 1.781,72 (m(2) Hausfläche) =

5.648,92 DM

abzüglich

4.548,39 DM

unstreitige Vorauszahlungen der Beklagten,

131,67 DM

Teilforderungserlöschen infolge Beklagtenaufrechnung,

=

968,86 DM

Schuld der Beklagten.

Die Kosten des Heizölverbrauchs für diese Heizperiode stehen mit 49.682,50 DM fest.

Die Kosten des Heizöleinkaufs in Höhe von 49.967,82 DM hat die Klägerin mit den Anlagen ihres Schriftsatzes vom 22. Juni 1983 nachgewiesen.

Die Beklagte hatte sie zudem wie auch den Wert des am Anfang der Heizperiode vorhandenen Öls von 1.059,38 DM nicht bestritten. Ihr Bestreiten des Ölbestandes am Ende der Heizperiode = 1.344,70 DM hat sie in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 1982 nicht mehr aufrechterhalten.

Diese Beträge, welche die Klägerin auch tatsächlich aufgewendet hat, durfte sie in voller Höhe auf die Mieter einschließlich der Beklagten umlegen.

Der Einwand der Beklagten dazu, die Klägerin habe das Heizöl – insbesondere durch Kleinsteinkäufe – unwirtschaftlich eingekuaft, ist unbegründet.

Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft. Einmal ist ihm ein gewisser eigener Entscheidungsfreiraum zuzubilligen. Zum anderen Hängst die Möglichkeit zu großem Einkauf auch von der Lagermöglichkeit und vor allem davon ab, ob dem Vermieter zu Beginn der Heizperiode aus den Vorschußzahlungen ein entsprechend großer Geldbetrag zur Verfügung steht; denn aus eigener Tasche vorzuschießen ist er nicht verpflichtet.

Hier hat die Klägerin unter dem 27. Dezember 1982 auf die beschränkte Lagerfähigkeit in dem 9.000 Liter Öltank hingewiesen. Dann ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt, daß die Klägerin zu Beginn der fraglichen Hei...

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