Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 07.07.1997; Aktenzeichen 20 C 74/97) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 07. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 20 C 74/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Von der Abfassung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Kläger ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die somit zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aufgrund der Mieterhöhung vom 19. November 1996 wegen durchgeführter Modernisierungen. Der Anspruch aufgrund des § 10 WoBindG i.V.m. § 6 NMV ist nicht begründet.
Die Mieterhöhungserklärung ist schon aus den vom dem Amtsgericht dargelegten Gründen nicht bzw. nicht ausreichend verständlich. Die Kläger haben zwar in der Berufungsinstanz teilweise weitere Erläuterung gegeben, wobei sie „Übertragungsfehler” in der Erhöhungserklärung einräumen, die ihrer Ansicht verständlich und nachvollziehbar seien. Die Erhöhungserklärung dient jedoch dazu, dem Mieter zu ermöglichen, die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Forderung zu überprüfen. Für diese Überprüfung stehen ihm nur die vom Vermieter mitgeteilten Daten zur Verfügung. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Mieters, Vermutungen anzustellen, welche Summe der Vermieter bei den einzelnen Positionen nun tatsächlich gemeint haben könnte.
Der wesentliche Grund der Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung liegt jedoch vorliegend darin, daß die erfolgten Instandsetzungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt und dementsprechend betragsmäßig nicht nachvollziehbar sind. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Hausfassade, die mit einer Wärmedämmung versehen worden ist, auch – zumindest in Teilen – sanierungsbedürftig war. Das folgt schon daraus, daß die Kläger selbst Kosten für eine Betonsanierung herausrechnen. Im übrigen sind sie dem Vortrag des Beklagten, schon vor den Wärmedämmungsarbeiten sei Beton abgebröckelt, nicht entgegengetreten.
Die fiktiven Instandsetzungskosten sind daher herauszurechnen, da bei einer instandsetzungsbedürftigen Fassade darauf abzustellen ist, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer – hypothetisch – ordnungsgemäß instandgesetzten Fassade wesentlich verbessert worden ist (vgl. LG Berlin in GE 1997/1469 zur gleichgelagerten Problematik zu § 3 MHG). Vorliegend reichte es nicht aus, Betonsanierungskosten aus den umlagefähigen Modernisierungskosten herauszurechnen, denn damit sind nicht alle Instandsetzungskosten erfaßt bzw. wird nicht deutlich, welche Kosten angefallen wären, wäre nicht modernisiert, sondern nur instandgesetzt worden. Jedenfalls hätten auch die Kosten der Baustelleneinrichtung, Absperrung der Gehwege, Mauerrüstung, Abdecken der Dachflächen, Passantentunnel, Schutzrüstung, Gitternetz und dergleichen berücksichtigt werden müssen, wobei offenbleiben kann, ob und in welchem Umfang anteilig oder insgesamt. Denn jedenfalls wären bei einer Instandsetzung derartige Kosten angefallen, so daß sie jetzt bei der durchgeführten Modernisierung nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, zu den Modernisierungskosten gerechnet werden können. Es ist nicht darauf abzustellen, ob derartige Kosten auch bei der Modernisierung einer nicht instandsetzungsbedürftigen Fassade entstanden wären. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß diese Kosten jedenfalls entstanden wären, hätten die Kläger als Vermieter und Eigentümer die Fassade instandgesetzt. All das berücksichtigt die Mieterhöhungserklärung nicht, mit der Folge, daß aus der Erklärung keine Rechte hergeleitet werden können. Es kann daher weiter dahinstehen, ob vorliegend ausreichend dargelegt ist, daß die durchgeführte Wärmedämmung überhaupt zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie geführt hat und damit eine wesentliche Verbesserung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Schach, Hübner, Babucke
Fundstellen
Haufe-Index 1476102 |
IPuR 1998, 61 |