Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 18.12.2009; Aktenzeichen 207 C 332/09) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.12.2009 - 207 C 332/09 - wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 828, 24€ nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Klageforderung, deren rechnerische Richtigkeit nicht in Frage steht, zu, § 652 Absatz 1 BGB.
1.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beklagten auch nicht mehr angegriffen wird, ist ein Maklervertrag wirksam zustande gekommen, nach dem die Beklagte eine Provision in Höhe der 2,38fachen Monatsmiete der nachgewiesenen, angemieteten Wohnung zu zahlen hat, und greift, wie die Beklagte selbst auch nicht mehr vertritt, die erstinstanzlich erklärte Anfechtung nicht durch.
2.
Der Kläger hat den vereinbarten Maklerlohn verdient, denn er hat die erforderlichen, von ihm übernommenen Pflichten so erbracht, dass die Beklagte den begehrten Mietvertrag abschließen konnte. Er hatte gegenüber der Beklagten übernommen, eine Wohnung zwecks Abschluss eines Mietvertrages nachzuweisen.
a) Ein Nachweis im Sinne der genannten Vorschrift besteht in einer Mitteilung des Maklers, durch die sein Auftraggeber in die Lage versetzt wird, ohne weitere eigene Nachforschungen in Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Entscheidend ist, dass bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Verwirklichung des Vertragsabschlusses mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss als identisch anzusehen, als sein Arbeitserfolg anzusehen ist (Münchner Kommentar/Roth, 5. Aufl. 2009, Rdnr. 103 f. m. w. N., zitiert nach Beck online; BGHZ 141, Rdnr. 9 bei juris). Da der Kunde Verhandlungen mit dem Vermieter nur einleiten kann, wenn er erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Makler im Allgemeinen nicht nur das Objekt zur Kenntnis bringen, sondern auch Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten nennen müssen (vgl. nur BGH NJW 1987, 1628 = NJW-RR 1987, 858; BGHZ 141, 40 ff.; BGH NJW 2006, 3062; Kammergericht MDR 2000, 23, sämtlichst zitiert nach juris).
Vorliegend hat der Kläger der Beklagten die Objektdaten genannt, einen Besichtigungstermin durchgeführt und ihre, für erfolgreiche Verhandlungen mit dem Vermieter notwendigen Daten zusammengestellt.
aa) Allerdings hat er die neben der Benennung und Präsentation der Wohnung erforderliche weitere, grundsätzlich wesentliche Pflicht, nämlich die Nennung der Kontaktdaten des Vermieters, nicht selbst erbracht. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kontaktdaten der Beklagten nicht durch seine Mitarbeiterin, die Zeugin xxx, bei dem Besichtigungstermin mitgeteilt hat. Das Amtsgericht hat es so in seinem unstreitigen Tatbestand festgestellt. Soweit der Kläger dies nun in der zweiten Instanz anders behauptet und unter Beweis stellt, ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen, § 531 Absatz 2 Satz 1 Nr.3 ZPO, denn es handelt sich um den zentralen Punkt des gesamten Rechtsstreits, der erstinstanzlich zwischen den Parteien erörtert worden ist und zu dem der Kläger dort nichts vorgetragen hat.
Dennoch ist bei wertender Betrachtung der durch die Vormieterin veranlasste Kontakt zum Vermieter als Arbeitserfolg des Klägers anzusehen.
(1) Zwar reicht ein so genannter indirekter Nachweis, d. h., wenn der Makler den Kunden nur an eine Person weitergibt, die ihrerseits die erforderliche Tätigkeit erbringt, nicht aus (siehe nur Münchner Kommentar/Roth, a.a.O., Rdnr. 104 m. w. N.). Ein nur indirekter Nachweis ist hier jedoch nicht gegeben, weil der Kläger keineswegs die typische Maklertätigkeit auf die Vormieterin verlagert hat.
(2) Es ist aber anerkannt, dass auch eine wesentliche Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit, die nach wertender Betrachtung dazu führt, dass sich die Verwirklichung des Hauptvertrages als Arbeitserfolg des Maklers darstellt, ausreicht (s. nur Münchener Kommentar a.a.O. Rdnr. 104). So liegt der Fall hier. Entscheidend ist dabei, dass der Kläger sich so verhalten hat, dass die Beklagte selbst keine weiteren Nachforschungen nach dem Vermieter anstellen musste. Der Kläger, welcher unstreitig der Vormieterin zugesagt hatte, sich um einen Nachmieter zu kümmern (vgl. Bl. 40 und 47 d. A., Schriftsätze vom 2.und 9.12.2009) , ging mit der Übergabe der Unterlagen an diese davon aus, dass diese sich bei der Beklagten melden und im eigenen Interesse anstatt seiner mit der Beklagten zum Vermieter gehen und verhandeln würde. Denn die Vormieterin...wollte eine Nachmieterin präsentieren können, welche ihre Einbauten übernehmen würde. Unter den vor...