Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Voraussetzung für den Maklerlohn ist grundsätzlich - aber nicht immer - die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Verfügungsberechtigten durch den Makler.
Fakten:
Der Makler wurde vorliegend im Rahmen der Wohnraumvermittlung damit beaufragt, die Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags nachzuweisen. Der Makler hatte insoweit einen Besichtigungstermin durchgeführt. Dabei hatte er jedoch nicht den Namen des Vermieters bekannt gegeben. Diesen hatte vielmehr die Vormieterin bekannt gegeben, die einen Nachmieter suchte, der auch ihre Einrichtungsgegenstände übernehmen würde. Da der Maklerkunde hiermit einverstanden war, konnte der Mietvertrag geschlossen werden.
Insoweit aber hatte der Makler auch Anspruch auf Provision. Zwar besteht ein Nachweis in einer Mitteilung des Maklers, durch die sein Auftraggeber in die Lage versetzt wird, ohne weitere eigene Nachforschungen in Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde Verhandlungen mit dem Vermieter nur einleiten kann, wenn er erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Makler im Allgemeinen nicht nur das Objekt zur Kenntnis bringen, sondern auch Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten nennen müssen. Anerkannt ist aber auch, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit ausreicht, die sich nach wertender Betrachtung als Arbeitserfolg des Maklers darstellt. Dies war vorliegend der Fall. Die Vormieterin wollte nur einen Nachmieter, der auch ihre Einrichtungsgegenstände übernehmen würde. Von daher war zwangsläufig für alle Beteiligten klar, dass diese auch den Kontakt mit dem Vermieter herstellen würde.
Link zur Entscheidung
LG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, 49 S 16/10LG Berlin, Urteil vom 29.9.2010 – 49 S 16/10
Fazit:
Der BGH lässt zwei Ausnahmen von der Regel zu, dass der Makler auch die genauen Daten des Abschlussberechtigten präsentieren muss, um den Maklerlohn zu verdienen. 1. Bei Mitteilung der Angaben über das Objekt sind keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Verkäufers erforderlich, weil sie mit der Bezeichnung des Grundstücks zusammenfallen. 2. Den Maklerkunden interessiert der Name des Vertragspartners zunächst nicht, der Vertrag wird später am Makler vorbei abgeschlossen. Ähnlich lagen die Dinge hier, da der Nachmieter ohne eigene weitere Nachforschungen den Vermieter kontaktieren und den begehrten Vertrag am Makler vorbei abschließen konnte.