Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen 12 C 744/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. April 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 12 C 744/95 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.322,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird ansonsten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die Klage konnte sich insbesondere trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung und der erfolgten Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Beklagten als Zwangsverwalter des Grundstücks richten.

Solange die Zwangsverwaltung andauert, ist der Zwangsverwalter Partei kraft Amtes (BGH NJW-RR 1993, 442; BGHZ 109, 171, 173). Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt die Prozeßführungsbefugnis für anhängige Prozesse trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen erfolgter Zuschlagserteilung mit der Rechtsfolge des § 57 ZVG in Verbindung mit § 571 BGB bestehen, soweit Klagegegenstand Ansprüche aus der Zeit vor Zuschlagserteilung sind. Auch nach Zuschlagserteilung müsse der Zwangsverwalter die Ansprüche aus der Zeit davor einziehen und entsprechend dem Teilungsplan auskehren können (BGH WM 1993, 61). Noch weitergehend hat das OLG Stuttgart sogar entschieden, daß der Zwangsverwalter Klagen über Ansprüche aus der Zeit der Zwangsverwaltung sogar noch neu anhängig machen darf (OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266).

Entsprechendes muß auch für Passivprozesse gelten, soweit gegen den Zwangsverwalter behauptete Ansprüche im Zusammenhang mit Pflichten nach § 152 ZVG aus der Zeit der Zwangsverwaltung geltend gemacht werden, jedenfalls wenn diese Ansprüche – wie hier – noch vor Beendigung der Zwangsverwaltung rechtshängig gemacht worden sind.

2.

Die Kläger machen vorliegend Ansprüche geltend, welche ohne Zwangsverwaltung die bisherigen Eigentümer des Grundstücks als Vermieter betroffen hätten. Während der Zwangsverwaltung ist statt dessen aus § 152 ZVG der Zwangsverwalter verpflichtet gewesen.

Nach § 57 ZVG in Verbindung mit § 571 BGB tritt der Ersteigerer anstelle des bisherigen Vermieters in die sich ab dem Zuschlagszeitpunkt aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. Der Eigentumsübergang erfolgt nämlich nach § 90 Abs. 1 ZVG mit der Erteilung des Zuschlages. Soweit Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sind, bleibt es bei der Haftung des bisherigen Vermieters. So ist es hier, weil alle geltend gemachten Ansprüche nach Klägervorbringen vor Anhängigkeit der Klage fällig gewesen sind. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 538 Abs. 2 BGB wird mit der Geltendmachung fällig. Gleiches gilt bzw. hat für die Ansprüche auf Mängelbeseitigung und auf Zahlung eines Kostenvorschusses gegolten. Ob den Klägern materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Zwangsverwalter bzw. die bisherigen Vermieter noch zustehen oder ob dem § 571 BGB entgegensteht, ist eine Frage der materiellen Begründetheit.

Die materiell-rechtliche Frage, ob von der Zuschlagserteilung und Einstellung der Zwangsverwaltung die materiell-rechtliche Verpflichtung des Zwangsverwalters unberührt bleibt, hat ebenfalls keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten als gesetzlichen Prozeßstandschafter. Aus § 265 ZPO ergibt sich, daß die Veräußerung der streitbefangenen Sache ohne Einfluß auf bestehende Parteiverhältnisse im Prozeß bleibt. Die Zuschlagserteilung hat deshalb keine Konsequenzen. Wie bereits ausgeführt, gilt dies im Ergebnis auch für das Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und Vermieter ungeachtet der streitigen Frage, ob auch insoweit § 265 ZPO anwendbar ist (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 265 Anm. 3 d). Das Fortbestehen der Parteiverhältnisse ergibt sich jedenfalls aus den § 152 ff. ZVG. Zu der notwendigen Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters gehört nicht nur das Einziehen der Forderungen, sondern als notwendiges Gegenstück auch die Bedienung der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies ergibt sich unter anderem aus § 155 Abs. 1 ZVG, wonach aus den Nutzungen des Grundstücks zunächst die Ausgaben der Verwaltung und des Verfahrens vorweg zu bestreiten sind. Den Vollstreckungsgläubigern soll nur der Überschuß zukommen.

II.

Die Berufung ist in der Sache nur teilweise begründet.

1.

Die Kläger können den vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch auf Erstattung der von ihnen bezahlten Rechnung der Firma … für die Beseitigung der Wasserschäden vom Juni 1993 als Aufwendungserstattungsanspruch aus § 538 Abs. 2 BGB herleiten.

1.1.

Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB sind erfüllt.

Der Beklagte ist durch die Mahnschreiben der Klägerin z...

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