Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Rückzahlung von Heizkostenvorschüssen. Zurückbehaltungsrecht. Anschluß an Breitbandkabelnetz. nachträgliche Abzüge bei Mangel der Mietsache

 

Orientierungssatz

1. Fordert der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung eines Teilbetrages der gezahlten Heizkostenvorschüsse, so muß er zur Darlegung der ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters eine dem vertraglichen Abrechnungsmodus entsprechende Abrechnung vorlegen, in welcher sein tatsächlicher Verbrauch an Heizwärme ausgewiesen wird und aus der sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt.

2. Eine vertragswidrige Abrechnung des Vermieters gibt dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse.

3. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz ist eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne des BGB § 541b. Ist diese Modernisierungsmaßnahme mit keiner Einwirkung auf die gemieteten Räume verbunden und wird aus ihr auch keine Mieterhöhung hergeleitet, so bedarf sie gemäß BGB § 541b Abs 2 S 3 keiner vorherigen Ankündigung.

4. Hat der Mieter über einen Zeitraum von 15 Monaten in Kenntnis des Mangels der Mietsache den ungeminderten Mietzins vorbehaltlos entrichtet, so darf er in analoger Anwendung von BGB § 539 nicht mehr nachträglich Abzüge vornehmen (Festhaltung LG Berlin, 1986-04-15, 64 S 387/85, ZMR 1986, 444; so auch BGH, 1961-07-05, VIII ZR 155/60, ZMR 1961, 359).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733720

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