Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage, wann einem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme finanziell nicht mehr zumutbar ist. Einbau einer Gasetagenheizung. zur Informationspflicht des BGB § 541b Abs 1. Zur Frage, wann einem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme finanziell nicht mehr zumutbar ist

 

Orientierungssatz

Führt eine Modernisierungsmaßnahme zu einer Mietzinssteigerung von 54% und macht diese Mietbelastung mehr als 40% des monatlichen Nettoeinkommens des Mieters aus, so bedeutet diese Maßnahme für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 9 C 125/85 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der vom Beklagten aufgrund eines mit den Voreigentümern abgeschlossenen Mietvertrages innegehaltenen 4-Zimmer-Wohnung im Hause ... 1000 Berlin .... Die Wohnung ist zur Zeit in 2 Zimmern mit je einem Ölofen und in den weiteren beiden Zimmern mit je einem Kachelofen ausgestattet. Der Kläger beabsichtigt, die Wohnung mit einer Gasetagenheizung zu versehen. Der Beklagte ist nicht bereit, die entsprechenden Arbeiten in der Wohnung zu dulden, weil der Kläger die Modernisierungsmaßnahme bis heute nicht in einem einzigen Ankündigungsschreiben hinreichend erläutert und auch keine Wärmebedarfsberechnung erstellt habe. Der Heizungseinbau würde seinem Vorbringen zufolge für ihn sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Schließlich habe die frühere Hauseigentümerin ihm zugesichert, keinerlei Veränderungen in der Wohnung, insbesondere hinsichtlich der Beheizungsart, vornehmen zu lassen.

Durch das am 26. April 1985 verkündete Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten die auf Duldung des Heizungseinbaues gerichtete Klage abgewiesen, weil es an einer den Erfordernissen von § 541 b Abs. 2 BGB genügenden vorherigen Ankündigung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme gegenüber dem Beklagten in einem einzigen Schreiben fehle und der Kläger auch die erforderliche Wärmebedarfsberechnung nicht vorgelegt habe.

Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 1985 eingelegte und mittels eines beim Landgericht am 3. Juli 1985 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers, der die Auffassung vertritt, den Beklagten hinreichend über den geplanten Heizungseinbau informiert zu haben. Insoweit sei es nicht erforderlich, daß die entsprechenden Mitteilungen in einem einzigen Schreiben zu erfolgen hätten. Auch müsse der Vermieter dem Mieter keine Wärmebedarfsberechnung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bestreitet der Kläger die Angaben des Beklagten hinsichtlich seines Einkommens und hinsichtlich der bisher aufzuwendenden Energiekosten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, in der von ihm innegehaltenen Wohnung ..., 1000 Berlin ..., Vorderhaus II. OG., bestehend aus 4 Zimmern, Kammer, Küche, Korridor, Toilette mit Bad, den Einbau einer Gasetagenheizung zu dulden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, da der Beklagte, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nach § 541 b BGB nicht zur Duldung des geplanten Etagenheizungseinbaus verpflichtet ist.

Der von Kläger beabsichtigte Heizungseinbau stellt zwar eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar, weil er dem Mieter - objektiv gesehen - mehr Wohnkomfort verschafft und ihm den Gebrauch der Mietsache erleichtert, indem er ihm das Beschaffen und Lagern des Brennmaterials (hinsichtlich der beiden Kachelöfen) sowie das ständige Heizen der einzelnen Öfen erspart und eine fortwährend gleichmäßige Beheizung der Wohnung nach seinen Wünschen ermöglicht.

Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 1. November 1984 auch rechtzeitig die nach § 541 b Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen betreffend den geplanten Etagenheizungseinbau erteilt. Der Beklagte konnte daraus den - aus damaliger Sicht - voraussichtlichen Beginn (Anfang Februar 1985), die voraussichtliche Dauer (ca. 5 Tage) sowie Art und Umfang der Maßnahme ebenso entnehmen wie die zu erwartende Mieterhöhung (monatlich 320,- DM). Die in dem Schreiben enthaltenen diesbezüglichen Informationen waren durchaus geeignet, den Beklagten entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 541 b Abs. 2 BGB in den Stand zu setzen, sich sachgerecht zu entscheiden, ob er die Maßnahme dulden oder ihr entgegentreten will (vgl. Bundestagsdrucksache 9/2079, S. 13). Die Angabe weiterer Einzelheiten war hierzu nicht erforderlich, und zwar auch nicht bezüglich des Umfanges der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen, so daß es auf die erst im Januar 1985 übersandte Skizze und die diesbezügliche Behauptung des Beklagten, es handele sich hierbei nicht um seine Wohnung, nicht...

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