Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 2 XVII E 664) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2011 für die Betroffene, die einen schweren Schlaganfall erlitten hat, die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 2) zur ehrenamtlichen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behörden und Leistungsträgern" und den Beteiligten zu 3) zum ehrenamtlichen Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung" bestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 22.09.2011, mit der gerügt wird, der Beteiligte zu 3) sei als Inhaber und Geschäftsführer der W. GmbH & Co. KG, die als ambulante Pflegedienstleisterin für die Versorgung der Betroffen sowie auch der übrigen unter deren Anschrift in C. lebenden Personen zuständig sei, nach § 1897 Abs. 3 BGB als Beteuer ungeeignet.
Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 1 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Betroffene hat durch die Erteilung der - derzeit nicht auffindbaren - Vorsorgevollmacht ihren nach § 1897 Abs. 4 BGB beachtlichen Willen deutlich gemacht, den Beteiligten zu 3) zur Betreuungsperson zu bestellen.
Der Beteiligte zu 3) gehört nicht zu dem gem. § 1897 Abs. 3 BGB als Betreuer ausgeschlossenen Personenkreis. Nach dieser Vorschrift sind nur die Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen, als Betreuer ungeeignet.
Eine sonstige Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von orts-und gebäudebezogenen sachlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers. Hierzu zählt aber nicht die hier zugrunde liegende Form des "betreuten Wohnens", weil die Betroffene die von ihr bewohnte Wohnung von einem Dritten und nicht von der W. GmbH & Co. KG angemietet hat und die W. GmbH & Co. KG nur für die ambulante Betreuung der Betroffenen zuständig ist. Insoweit fehlt es hinsichtlich der von der Betroffenen bewohnten Mietwohnung an einem Träger, zu dem der Beteiligte zu 3) in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Ein Wohnen oder eine Unterbringung in der von dem Beteiligten zu 3) geleiteten Einrichtung im Sinne des § 1897 Abs. 3 BGB liegt hier somit gerade nicht vor.
Ein konkreter Interessenkonflikt, der den Beteiligten zu 3) als ungeeignet erscheinen ließe, ist im Rahmen der vorerst nur vorläufig angeordneten Betreuung derzeit weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal der hierfür in erster Linie in Frage kommende Aufgabenbereich der Vermögenssorge der Beteiligten zu 2) obliegt, wodurch auch eine hinreichende Kontrolle der von der W. geleisteten Pflege gewährleistet ist.
Das Amtsgericht wird aber im Rahmen der endgültigen Betreuerbestellung gegebenenfalls auch zu prüfen und aufzuklären haben, ob wegen eines bestehenden oder absehbaren konkreten Interessenkonflikts anstelle des Beteiligten zu 3) eine andere Betreuungsperson zu bestellen sein wird.
Fundstellen
Haufe-Index 4011973 |
FamRZ 2012, 1326 |