Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenverfügung bei behebbarem Eintragungshindernis. Begründung von Sondernutzungsrechten bzw deren Zuteilung durch Verwalter der Wohnungseigentümer

 

Orientierungssatz

1. Eine Zwischenverfügung bezüglich einer beantragten Grundbucheintragung kommt nur in Betracht, wenn dem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegensteht, das rückwirkend behoben werben kann; bei einem nicht rückwirkend behebbarem Mangel ist der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen.

2. Vor der Eintragung des Wohnungseigentums kann ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nur durch eine Teilungserklärung des teilenden Wohnungseigentümers oder durch eine einstimmige Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer begründet werden. Wird dem Verwalter in der Teilungserklärung Vollmacht für die Zuteilung von Sondernutzungsrechten erteilt, so müssen diese bereits als Inhalt des Sondereigentums vereinbart und entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz im Grundbuch in der Teilungserklärung zweifelsfrei bezeichnet sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732998

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