Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,-- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Geschäftsführer K… R… hat unter dem 10.12.2007 zur Eintragung in das Handelsregister u. a. angemeldet, dass das Stammkapital der Gesellschaft von 25.564,60 Euro um 435,40 Euro auf 26.000,-- Euro erhöht und § 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend geändert wurde.

Das Registergericht hat mit Verfügung vom 9.1.2008 beanstandet, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, da das Stammkapital nicht korrekt umgerechnet sei. Die korrekte Umrechnung von 50.000,-- DM seien 25.564,59 Euro. Dies ergebe zwar bei den Geschäftsanteilen einen “krummen” Betrag, der hingenommen werden müsse.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Registergericht sodann die Anmeldung vom 10.12.2007 aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 9.1.2008 zurückgewiesen, soweit die Umrechnung des Stammkapitals beanstandet wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kammer hält nicht an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, dass bei der Umrechnung des Stammkapitals in Euro und gleichzeitiger Erhöhung auf einen geglätteten Eurobetrag von insgesamt 26.000,-- Euro lediglich die vom Amtsgericht angenommene Methode des Herunterbrechens maßgeblich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich beim Stammkapital lediglich eine Rundungsdifferenz von 0,01 Euro ergibt.

Bei der vorliegend durchgeführten Kapitalerhöhung sind die Gesellschafter vorliegend von der Additionsmethode ausgegangen, bei der jede Stammeinlage umgerechnet und die Beträge zur Errechnung des Stammkapitals addiert werden. Hiernach ergab sich ein Stammkapital der Gesellschaft von 25.564,60 Euro, das sodann um 435,40 Euro auf 26.000,-- Euro erhöht wurde.

Demgegenüber hätte die Methode des Herunterbrechens ergeben, dass das Stammkapital der Gesellschaft nach Umrechnung lediglich 25.564,59 Euro betrug, so dass eine Erhöhung um insgesamt 435,41 Euro erforderlich gewesen wäre. Die Rundungsdifferenz wäre in diesem Falle bei den Stammanteilen der Gesellschafter aufgetreten.

Das Gesetz selber schreibt die Methode der Umrechnung nicht vor, sondern gibt lediglich den Mindestbetrag des Kapitals und die Teilbarkeit der Nennbeträge der Geschäftsanteile auf 10,-- Euro, mindestens jedoch auf 50,-- Euro vor (§ 86 Abs. 1 Satz 4 GmbHG). Die weitere Beschwerdebegründung hebt insoweit zu Recht unter Angabe der Fundstellen hervor, dass beide Methoden in der Literatur durchaus als Alternativen zueinander dargestellt werden. Bei einer Rundungsdifferenz von lediglich 0,01 Euro kann die von den Gesellschaftern der betroffenen Firma vorgenommene Auswahl der Umrechnungsmethode letztlich auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht entscheidend sein.

Dementsprechend war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Nr. 2 KostO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2048966

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