Leitsatz (amtlich)

Bei der Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen auf Euro können die Gesellschafter einer GmbH alternativ von der Methode des Herunterbrechens und der Additionsmethode Gebrauch machen.

 

Normenkette

EGGmbHG § 1 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 20416)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) Duisburg vom 25. Januar 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Stammkapital der Beteiligten ist im Handelsregister mit 50.000 DM eingetragen.

Durch notarielle Urkunde vom 1. Dezember 2020 (UR-Nr. ...) haben die Gesellschafter der Beteiligten - soweit vorliegend von Interesse - den Beschluss gefasst, die bisherigen Geschäftsanteile durch Übertragung dahin neu zu ordnen, dass zwei gleich große Geschäftsanteile entstehen. Zu diesem Zweck haben sie den Gesellschaftsanteil des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Höhe von nominal 49.500 Euro in zwei Anteile von 25.000 DM und 24.500 DM aufgespalten und beschlossen, den letztgenannten Geschäftsanteile zusammen mit dem Anteil der bisherigen Minderheitsgesellschafterin in Höhe von nominal 500 DM auf eine neue Gesellschafterin zu übertragen. Die Gesellschafter der Beteiligten haben im Anschluss ferner den Beschluss gefasst, das Stammkapital auf Euro umzustellen und es überdies um 35,40 Euro auf insgesamt 25.600 Euro zu erhöhen, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrag von 17,70 Euro (35,40 Euro : 2) übernimmt.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht ein Eintragungshindernis reklamiert und darauf hingewiesen, dass nach der Methode des Herunterbrechens, bei der zunächst das Stammkapital in Euro umgerechnet und gegebenenfalls auf einen vollen Cent-Betrag gerundet wird und erst im Anschluss die Einlagen gequotelt und gerundet werden, eine Differenz zwischen dem bisherigen Stammkapital von 50.000 DM (= 25.564,5 941 Euro, abgerundet 25.564,59 Euro) und der Addition der beiden hälftigen Geschäftsanteilen von jeweils 25.000 Euro (= 12.782,297 Euro, aufgerundet auf 12.782,30 Euro × 2 = 25.564,60 Euro) verbleibt.

Gegen diese Zwischenentscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der vom Amtsgericht für die Methode des Herunterbrechens angeführte Aspekt des Kapitalschutzes angesichts der in Rede stehenden Betragsdifferenz von 1 Cent nicht überzeuge. Zulässig sei im Übrigen auch die Additionsmethode, bei der das Stammkapital aus der Summe der gerundeten Stammeinlage errechnet werde.

Das Registergericht hat an seinem rechtlichen Standpunkt festgehalten, der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 8. Februar 2021 die Sache dem Oberlandgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Umrechnung des Stammkapitals auf Euro nach der Methode des Herunterbrechens gefordert. Zulässig ist ebenso die Additionsmethode, die im Entscheidungsfall nicht zu einer Betragsdifferenz zwischen der Summe der Stammeinlangen und dem Stammkapital führt.

1. Da das Stammkapital der Beteiligten im Handelsregister noch auf DM lautet, darf eine Änderung des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG nur eingetragen werden, wenn es auf Euro umgestellt wird. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf Euro vor. Werden - wie hier - mit der Umstellung über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden, indem das Kapital erhöht wird, müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EGGmbHG).

Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach Euro-Umstellung erfolgt entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender Geschäftsanteile. In beiden Fällen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) müssen die Geschäftsanteile hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen, d.h. der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in Form einer Sacheinlage zu erbringen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 10.5.2019, I-3 Wx 219/18 m.w.N.).

2. Im Streitfall hat die Beteiligte diesen Anforderungen genügt, insbesondere auch die in § 55 Abs. 1 GmbHG geforderte Form der notariellen Beurkundung gewahrt. Es besteht ebenso eine betragsmäßige Übereinstimmung in Euro zwischen dem ausgewiesenen Stammkapital von 25.600 Euro und den addierten Ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?