Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 17.06.1992; Aktenzeichen 12 C 653/91) |
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.6.1992 wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 23.5.1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 630,33 DM trägt die Gläubigerin.
Gründe
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zugunsten der Gläubigerin.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.9.1991 wurde die Schuldnerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr im dritten Geschoß innegehaltenen Wohnung im Hause … in … verurteilt. Der Schuldnerin wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.12.1991 eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 12.12.1991 beantragte die Schuldnerin, die ihr durch das vorgenannte Urteil gewährte Räumungsfrist angemessen, mindestens aber um 3 Monate zu verlängern. Die Gläubigerin erhielt durch Verfügung der zuständigen Richterin am Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 5 Tagen; der Schriftsatz der Schuldnerin ging am 23.12.1991 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin ein. Mit Schriftsatz vom 30.12.1991 beantragte die Gläubigerin die Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin.
Das Amtsgericht Bielefeld verlängerte mit Beschluß vom 3.1.1992 die Räumungsfrist für die Beklagte bis zum 31.3.1992. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin am 8.1.1992 zugestellt; mit Schriftsatz vom 9.1.1991 legten diese gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein.
Bereits mit Schriftsatz vom 2.1.1992 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher-Aufträge bei dem Amtsgericht Bielefeld hatte die Gläubigerin Räumungsauftrag erteilt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte der Gläubigerin daraufhin mit Schreiben vom 7.1.1992, bei den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin eingegangen am 13.1.1992, den Räumungstermin (30.1.1992) mitgeteilt und die Gläubigerin gebeten, für die Bereitstellung eines Möbelwagens sowie für ausreichende Arbeitskräfte Sorge zu tragen.
Mit Schreiben vom 23.1.1992 an die Gläubigerin bestätigte die Firma … unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 16.1.1992 den ihr erteilten Auftrag zur Zwangsräumung. Die Kosten für den Fall der Absage der Räumung 3 Tage bis 1 Tag vor dem Räumungstermin gab die Firma … mit 450,– DM zuzüglich MWSt (= 513,– DM) an.
Nachdem der Gerichtsvollzieher von dem Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 3.1.1992 Kenntnis erhalten hatte, hob er den Räumungstermin vom 30.1.1992 auf und teilte dies den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin telefonisch und mit Schreiben vom 27.1.1992 mit. Diese sagten die Räumung bei der Fa. … ab.
Das bei der Kammer anhängige Beschwerdeverfahren 23 T 10/92 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Schuldnerin innerhalb der verlängerten Räumungsfrist ausgezogen war. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluß vom 4.5.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin auferlegt.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.5.1992 begehrt die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten, und zwar Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten für den erteilten Räumungsauftrag sowie von der Firma Kramer-Umzüge in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 513,– DM.
Das Amtsgericht Bielefeld hat daraufhin entsprechend dem Antrag der Gläubigerin mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17.6.1992, der Prozeßbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt am 26.6.1992, zu Lasten der Schuldnerin Kosten in Höhe von 630,33 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel vom 6.7.1992, eingegangen bei Gericht am 9.7.1992. Sie vertritt die Auffassung, daß die geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten nicht erstattungsfähig seien, da die Gläubigerin den Räumungsauftrag vorzeitig und auf ihr eigenes Risiko erteilt habe.
Die Gläubigeren ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, daß der Räumungsauftrag am 2.1.1992 genau rechtzeitig gestellt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluß über die Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht erlassen worden. Mit der Abbestellung des Räumungsunternehmens habe sie so lange gewartet, bis die Aufhebung des Räumungstermines durch den Gerichtsvollzieher verfügt worden sei.
Der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Bielefeld hat der Erinnerung nicht abgeholfen, der zuständige Richter hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Damit gilt die Erinnerung der Schuldnerin gemäß § 11 Abs. I, Abs. II Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17.6.1992.
Die gemäß §§ 11 RpflG, 577, 567 Abs. II Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
Die von der Gläubigerin geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten fallen der Schuldnerin deshalb nicht zur Last, weil diese Kosten nicht im Sinne von §§ 788, 91 ZPO notwendig waren.
Die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten bestimmt sich nach...