Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
AG Tübingen (Beschluss vom 10.04.2001; Aktenzeichen AR ZwV 15/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 10. April 2001 (AR ZwV 15/01) dahingehend abgeändert, dass der zu erstattende Betrag auf DM 1312,60 DM festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird gerichtskostenpflichtig zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger 1/5, die Schuldner als Gesamtschuldner 4/5.
Beschwerdewert: 1658,74 DM.
Wert des zurückgewiesenen Teils: 1312,60 DM.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht auf Antrag der Gläubiger Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 1658,74 DM für einen Auftrag der Gläubigervertreter an den Gerichtsvollzieher mit dem Ziel der Räumung einer früher von den Schuldnern bewohnten Wohnung der Gläubiger in Tübingen, Neckarsulmer Str. 17 in Höhe von 692,28 DM, die vom Gerichtsvollzieher hiefür berechneten Kosten der Räumung in Höhe von 79,10 DM und Auslagen für das Speditionsunternehmen Barth in Nürtingen in Höhe von 865,36 DM sowie Zustellungskosten von 22,– DM fest.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldner erweist sich im wesentlichen als sachlich unbegründet. Zwar trifft der Vorwurf, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme vom Amtsgericht erlassen worden, zu, da den Schuldnern erst mit Schreiben vom 2. April 2001 der Festsetzungsantrag der Gläubiger zugeleitet wurde. Jedoch rechtfertigt dieser Fehler im Verfahren eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht. Denn die im angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten sind – mit Ausnahme einer bescheidenen Korrektur bei den geltend gemachten Anwaltskosten – notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, die die Schuldner zu tragen haben. Nach dem von den Gläubigern vorgelegten Schriftverkehr zwischen den Parteien aus der Zeit zwischen Ablauf der zunächst festgelegten Räumungsfrist und der Erteilung des Räumungsauftrags an den Gerichtsvollzieher … ergibt sich klar, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zustande kam, die den Schuldnern über den August 2000 hinaus ein Recht zum Besitz an der streitigen Wohnung gewährte. Wenn einige Tage nach Ablauf der verlängerten Räumungsfrist – nachdem keine Bitte um weitere Verlängerung bei den Gläubigern eingegangen war – die Vertreterin der Gläubiger dem zuständigen Gerichtsvollzieher Räumungsauftrag erteilt, kann dies nicht als voreilig bezeichnet werden. Ebenso ist die Bestellung eines Speditionsunternehmens zu dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin grundsätzlich sachgerecht. Da die Schuldner mit Schreiben vom 18. Sept. 2000 zwar einen (unvollständigen) Mietvertrag vorlegten (mit Anfangstermin 1. Okt. 2000), andererseits aber mitteilten, wegen noch andauernder Renovierungsarbeiten könne sich der Bezug der neuen Wohnung noch etwas verschieben, kann von den Gläubigern allein auf Grund dieser Mitteilung nicht verlangt werden, den Räumungsauftrag zurückzunehmen. Auch erscheint das Abbestellen des Speditionsunternehmens bei der nach wie vor nur vagen und keineswegs definitiven Zusage, demnächst auszuziehen, den Gläubigern unzumutbar. Wann und auf welchem Weg die Schuldner den Gläubigern die freiwillige Räumung letztlich mitteilten, haben sie nicht substantiiert vorgetragen; insbesondere wurde die Beschwerde nicht näher begründet, obwohl hierzu ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde. Damit ist der Entscheidung durch das Beschwerdegericht der nicht bestrittene Vortrag der Gläubiger im Schriftsatz vom 27. April 2001 zu Grunde zu legen. Nach diesem Vorbringen trifft die Gläubiger kein Mitverschulden an der Entstehung der festgesetzten Kosten.
Allerdings ist die Höhe der Kosten, die die Vertreterin der Gläubiger für den Vollstreckungsauftrag vom 5. Sept. 2000 berechnet, zu korrigieren. Die Kammer vermag sich für einen Fall wie dem vorliegenden der weitgehend – auch in der Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, bei der Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner entstünden beim Gläubigervertreter stets mehrere Gebühren nach § 57 BRAGebO, da jeder einzelne Vollstreckungsauftrag eine eigene Angelegenheit im Sinnes des § 13 BRAGebO darstelle, nicht anzuschließen. Diese Auffassung bedarf der Differenzierung; eine pauschalierende Betrachtungsweise, wie sie vor allem in den neueren Kommentaren vertreten wird, wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Auszugehen ist von der grundlegenden Bestimmung in § 13 Abs. 2 BRAGebO, wonach für jede Angelegenheit die Gebühren des Anwalts einmal entstehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BGH in AnwBl 84, 501) ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen. Dabei können insbesondere verschiedene Aufträge an einen Rechtsanwalt – auch durch verschiedene Auftraggeber – dieselbe Angelegenheit ...