Nachgehend
Tenor
Die durch Beschluss vom 06.01.2012 im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts I. Z. wird auf Grund von § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA rückwirkend aufgehoben.
Stattdessen wird Rechtsanwalt H. M. aus I. zur Wahrnehmung der Rechte der Beklagten in dieser Instanz beigeordnet.
Die auf die Prozesskosten zu leistenden monatlichen Raten werden auf 45,00 € herabgesetzt.
Gründe
I.
Rechtsanwalt Z. befindet sich bei der Vertretung seiner Mandantin in vorliegendem Verfahren in einer Interessenkollision und darf daher gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht vertreten.
Gemäß § 43 a IV BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Gemäß § 3 I BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits vertreten hat.
Das Verfahren 6 O 456/11 und das vorliegende Verfahren betreffen dieselbe Rechtssache, da es in beiden Verfahren um den Erbfall der Frau D. I. geht.
Bei der Frage, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen und damit das materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, entscheidend. Überschneiden sich die von verschiedenen Mandanten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen auch nur teilweise, darf der Rechtsanwalt die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenläufig vertreten. Nicht der einzelne Anspruch aus dem Lebensverhältnis ist danach entscheidend, sondern das zu Grunde liegende einheitliche Lebensverhältnis selbst (Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Auflage 2012, § 43 a Rn. 60; Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).
Zwar ist Gegenstand des Verfahrens 6 O 456/11 die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Rückforderung von angeblich ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen der Erblasserin. Dieselbe Rechtssache ist aber nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist. Den Vergleichsmaßstab hat das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt zu bilden (BGH, NJW 2008, 2723).
Maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist in beiden Verfahren der Bestand bzw. die Höhe des Nachlasses der Frau D. I., so dass hier dieselbe Rechtssache vorliegt und nicht lediglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren.
Auch ist ein Interessenwiderstreit der von Rechtsanwalt Z. vertretenen Parteien gegeben, da die Kläger im Verfahren 6 O 456/11 an einem möglichst großen Nachlass interessiert sind, während die Beklagte in vorliegendem Verfahren ein Interesse daran hat, Bereicherungsansprüche der Klägerin als Erbin abzuwehren, welche den Nachlass vergrößern würden.
Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Parteien, die der Anwalt in derselben Rechtssache berät oder vertritt, ganz oder teilweise konträr sind (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09). Er ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen Interesses erfolgt (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 32/09).
Im Interesse der Beklagten in vorliegendem Verfahren müsste Rechtsanwalt Z. die Ansprüche der Klägerin abwehren, im Interesse seiner Mandanten W. M. und E. I. müsste er, um deren Pflichtteilsansprüche zu vergrößern, um die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin bemüht sein. Rechtsanwalt Z. befindet sich daher bei der Vertretung seiner Mandantin in vorliegendem Verfahren in einer Interessenkollision.
Unerheblich ist, ob das Verfahren 6 O 456/11 inzwischen beim Landgericht Bielefeld erledigt ist. Würde die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit unterliegen, würde dies wohl zu einer Vergrößerung der Pflichtteilsansprüche von W. M. und E. I. führen, welche Rechtsanwalt Z. im Rahmen einer neuen Klage geltend machen könnte bzw. im Interesse seiner Mandanten geltend machen müsste.
Unerheblich ist auch, ob die Parteien über die Vertretung durch den Beigeordneten informiert und damit einverstanden sind. Das Verbot der Doppelverteidigung unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, weil dieses Verbot gerade nicht nur ihrem Schutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient, so dass eine Einwilligung der Parteien nicht geeignet ist, den Interessenkonflikt auszuräumen (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).
Die Beiordnung wird rückwirkend aufgehoben. Zwar ist die rückwirkende Aufhebung der ...