Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ort der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Gerichtskosten des Verfahrens über die weitere sofortige Beschwerde trägt der Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten in den Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer von 5 Eigentumswohnungen, 3 Tiefgaragen- sowie 2 Außenstellplätzen in der Wohnungseigentumslage … in … … Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin dieser Anlage. Seit Jahren beanstandet der Antragsteller Abrechnungen der Verwalterin. In diesem Zusammenhang hat es auch unterschiedliche Auffassungen darüber gegeben, in welchem Umfang dem Antragsteller eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren ist. Nachdem der Antragsteller im Jahr 1996 wieder Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen begehrt hatte, war zunächst von der Verwalterin ein Termin für die Einsichtnahme am 3.7.1996 genannt worden. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, da zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen dem Beirat zur Prüfung vorlagen. Dem Antragsteller wurde deshalb (telefonisch) mitgeteilt, daß der Termin vom 3.7.1996 im Hinblick auf die dem Beirat vorliegenden Unterlagen ausfallen müsse; nach Rückkunft der Unterlagen sollte der Antragsteller wieder informiert werden. Mit Schreiben vom 25.7.1996 teilte die Verwalterin dem Antragsteller mit, daß die Unterlagen am Mittwoch, dem 31.7.1996 ab 10.00 Uhr zur Einsicht im Hause der Verwalterin zur Verfügung stünden. Ob der Antragsteller dieses Schreiben erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Für den 26.7.1996 hatte die Wohnungseigentümerin … mit der Verwalterin einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen vereinbart. Sie suchte deshalb gegen 9.00 Uhr die Räumlichkeiten der Verwalterin auf. In ihrer Begleitung befanden sich neben dem Antragsteller noch die Wohnungseigentümerinnen … und …. Dem Antragsteller wurde von dem Geschäftsführer … der Verwalterin jedoch der Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt, da mit ihm für diesen Tag kein Termin vereinbart war. Nachdem der Antragsteller weiterhin Zutritt zu den Räumlichkeiten verlangte, kam es zu einer „Auseinandersetzung” zwischen dem Antragsteller und dem Geschäftsführer … der Verwalterin, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.1996 verlangte der Antragsteller von der Verwalterin, sämtliche Unterlagen für mindestens 3 Tage an einem „neutralen Ort” einsehen und prüfen zu können. Dies lehnte die Verwalterin mit Schreiben vom 9.9.1996 ab, indem sie dem Antragsteller gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, am Dienstag, dem 17.9.1996 ab 10.00 Uhr die Unterlagen in deren Büroräumen einzusehen. Der Antragsteller nahm diesen Termin nicht wahr. Wegen der Einzelheiten des Schriftwechsels wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Unterlagen Bl. 5 – 8 d. A. Bezug genommen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch darauf, die Verwaltungsunterlagen – und zwar sämtliche – an einem „neutralen Ort” einsehen und prüfen zu können. Eine Einsichtnahme in den Büroräumen der Verwalterin sei ihm aufgrund des Vorfalles vom 26.7.1996 nicht zuzumuten. Bei diesem Besuch habe ihn nämlich der Geschäftsführer … „regelrecht zusammengeschlagen”. Er habe an diesem Tag gegen 9.00 Uhr die Räumlichkeiten der Verwalterin mit Frau … aufgesucht. Der Geschäftsführer … habe ihn dann zunächst verbal sinngemäß mit den Worten angegriffen: „Sie kommen hier nicht rein, eher haue ich Ihnen eins auf die Backe”. Noch ehe er Gelegenheit gehabt habe, auf diese Beleidigung zu reagieren, habe Herr … ihm einen so starken Hieb vor die Brust versetzt, daß er ca. 2–3 m zurückgeflogen, auf den Rücken gefallen und auf dem Rücken liegend über den Treppenhausboden geschliddert sei. Infolge dieses Angriffes und des Sturzes habe er kurzzeitig das Bewußtsein verloren und habe sich anschließend in ärztliche Behandlung begeben müssen. Aus diesem Grunde müsse er um seine körperliche Integrität fürchten, falls die Einsichtnahme in den Büroräumlichkeiten der Verwalterin erfolge, so daß ihm eine Einsichtnahme dort nicht zuzumuten sei.
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller Einsicht in nachstehende Unterlagen zu gewähren:
sämtliche Abrechnungsunterlagen für die Jahre 1994 und 1995, insbesondere Kontenplan, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Konten 1 und 2 (Buchungslisten) einschließlich Hausgeldkonten sowie Belege hierzu.
Soweit die EDV-mäßig erfaßt sind, sind sie auszudrucken. Ein Schlüssel bzw. Verzeichnis zu den Buchungen und Buchungslisten ist vorzulegen.
- Die Einsichtnahme hat nicht in den Büroräumlichkeiten der Antragsgegnerin, sondern an einem neutralen Ort zu erfolgen, und zwar ge...