Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 13 AR 201/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

In der Gründungsversammlung vom 22.9.1999 stellten die 8 erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gemäß § 7 der Satzung die eingangs genannten 3 Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr,

1) Der Verein führt den Namen

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:

2) Der hat seinen Sitz in

3) Das Geschäftsjahr des ist das Wirtschaftsjahr vom 1.4. bis 31.3. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des

1) Der Zweck des ist

eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durch den durchführen wollen. Unternehmen, die sich des für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als „Trägerunternehmen” bezeichnet. Die ordentliche Mitgliedschaft solcher Trägerunternehmen im ist jedoch nicht obligatorisch.

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Leistungsplan des an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.

Leistungsempfänger können sein; Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff „Angehörige” über Ehegatten und Kinder hinaus nicht auszulegen. Leistungsempfänger des können entsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten.

2) Als Zugehörige des Trägerunternehmens gelten auch Personen, die zu den Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben (Abschn. 6, Abs. 3 KStR 1995). Über den Status der Betriebszugehörigkeit solcher Personen entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem betroffenen Trägerunternehmen.

3) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Organe des verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV 1994 zu befolgen.

§ 3 Geschäftsgebiet

Das Geschäftsgebiet des ist die Bundesrepublik Deutschland. Der ist berechtigt, sein Geschäftsgebiet auch auf das Ausland auszudehnen. Der ist berechtigt, im Zuge regionaler Geschäftsausweitung Zweigsitze zu gründen.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahmevoraussetzungen

1) Mitglieder des sind die Gründungsmitglieder. Mitglied kann jeder Arbeitgeber werden, der seine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über den UWFB durchführen will.

Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung des als für ihn verbindlich an.

2) Dem Aufnahmeantrag bzw. dem Antrag auf Durchführung der Versorgungszusagen sind beizufügen:

  1. eine Liste aller nach dem Leistungsplan des jetzt oder zukünftig als Leistungsanwärter oder -empfänger in Betracht kommenden Betriebszugehörigen des Trägerunternehmens.
  2. Kopien der Versorgungszusagen in Form von Einzelzusagen oder einer betrieblichen Versorgungsordnung und ein Finanzierungsplan mit der Absichtserklärung des Trägerunternehmens, dass die nach dem Finanzierungsplan erforderlichen Mittel regelmäßig dem zugeführt werden sowie eine Erklärung des Trägerunternehmens gegenüber dem, dass es in die Leistungserbringung gemäß der zugesagten Leistungen eintritt, wenn der die Zahlung mangels ausreichender Dotierung durch das Trägerunternehmen durch einseitige Erklärungen gegen den Leistungsanwärtern bzw. -empfängern kürzt oder einstellt.
  3. Erklärung des Trägerunternehmen, dass die Regelung der betrieblichen Altersversorgung über den unter Beachtung der für Einzel-Unterstützungskassen geltenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ordnungsgemäß zustandegekommen ist und insbesondere hinsichtlich des Leistungs- und Finanzierungsplanes die bei Einzelünterstützungskassen geltenden Rechte des Betriebsrates gewahrt wurden und auch in Zukunft gewahrt werden.

3) Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden vom Vorstand festgelegt.

4) Den Beginn der Mitgliedschaft legt der Vorstand unter Beachtung der Wünsche des Antragstellers fest.

5) Auf Antrag kann der Vorstand auch Unternehmen als „förderndes Mitglied” aufnehmen, wenn es betriebliche Altersversorgungsmaßnahmen über eine Einzelunterstützungskasse durchführt. In diesen Fällen sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zw...

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