Verfahrensgang

AG Braunschweig (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen 36 AR 188/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der … gegen den Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 5. August 1999 – 36 AR 188/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

Am 12.04.1999 wurde in Braunschweig der Verein „…” gegründet, der seinen Sitz in Braunschweig haben und durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen soll. Über den Zweck des Vereins enthält die Satzung in § 2 folgende Bestimmung:

„1) Der … hat den Zweck als eine Gruppen-Unterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durchzuführen.

Mitglieder, die sich des … für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als „Trägerunternehmen” bezeichnet.

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des … ist eine Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gem. Leistungsplan des … an Leistungsempfänger in Not, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.

Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Den Betriebszugehörigen oder ehemaligen Betriebszugehörigen stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind.

2) Als Zugehörige der Trägerunternehmen gelten auch Personen, die zu den Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben (Abschn. 6 KStR der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften). Über die Frage, wer als Zugehöriger Leistungsempfänger werden soll, entscheidet das betroffene Trägerunternehmen im Einverständnis mit dem Vorstand.

3) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Organe des … verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV in der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften zu befolgen.”

Zu den Leistungen des … ist in § 14 der Satzung bestimmt:

„1) Der Vorstand stellt Richtlinien auf, nach denen Leistungen gewährt werden (Leistungsplan des …).

2) Der … wird im Rahmen der für die einzelnen Trägerunternehmen geltenden Leistungszusagen und gemäß §§ 15 und 16 dieser Satzung Leistungsempfängern der einzelnen Trägerunternehmen Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, Sterbegelder und/oder einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat.

3) …

4) Die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen des … zugute kommen und/oder zugute kommen sollen, darf sich nicht aus Unternehmern und/oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus den Gesellschaftern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen.

5)–7) …”

In § 15 der Satzung ist weiterhin bestimmt:

„Die Leistungsanwärter bzw. -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des … Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, Sterbegelder oder einmaligen Kapitalzahlungen oder anderen Unterstützungen kann kein Rechtsanspruch gegen den … abgeleitet werden. Alle Leistungen des … erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.”

Daneben enthält § 16 Abs. 2 der Satzung folgende Regelung:

„2) Soweit Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen § 15 dieser Satzung – Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen haben, bleibt für den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl. Abs. 1) das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner.

Jedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Leistungsanwärtern bzw. -empfängern bereits bei Einbeziehung in den Kreis der Leistungsanwärter eine entsprechende Erklärung ab und verzichtet gegenüber dem … unwiderruflich darauf, die betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gem. Abs. 1 an den … zu verweisen.”

§ 12 der Satzung nennt als Einkünfte des Vereins:

„1) Die Einkünfte des … bestehen aus:

  1. freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;
  2. den Erträgen aus den Einkünften des …; und
  3. aus Zuwendungen von anderer Seite.

2) Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen die Leistungsanwärter bzw. -empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden.

3) Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten im Falle der Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse) erhebt der … von den Trägerunternehmen eine Kostenersatzumlage, die vom Vorstand festgelegt, vom Beirat geprüft und an die, nach § 7 Abs. 5 die...

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