Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 41 C 299/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 627,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2005 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 teilweise zurückgenommen hat, ist ihre zulässige Berufung gegen das am 13.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 627,74 gem. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG, 398 BGB.
1.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Geschädigten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, etc., s.u.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
D.h. der Geschädigte verstößt jedenfalls dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Kfz zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, solange dies für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, 1041) bzw. der teurere Tarif auf unfallbedingte Mehrleistungen gegenüber einer "normalen" Anmietung zurückzuführen ist.
Das bedeutet, dass eine Erhöhung des "Normaltarifs" nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten gerechtfertigt ist, d.h. wenn die mit dem Unfalltarif angebotene Mehrleistung des Autovermieters als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten und damit im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
2.
Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2107) kann der Normaltarif - als Ausgangspunkt der Überlegungen zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 I BGB - unter Zugrundelegung der Schwacke-Preisliste nach § 287 I ZPO geschätzt werden.
Die im Hinblick auf die unfallbedingten Mehrleistungen im zweiten Schritt durchzuführende Erhöhung des Normaltarifs - d.h. die Ermittlung des "Unfallnormaltarifs" - erfolgt ebenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 I ZPO, und zwar durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den - anhand der Schwacke-Liste ermittelten - Normaltarif.
Die Kammer schätzt den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf 30 %. Insoweit schließt sich die Kammer der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung der 20. Zivilkammer und 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dezidierte und überzeugende Begründung des Urteils der 21. Zivilkammer vom 25.10.2006 in dem Verfahren 21 S 236/05 verwiesen. Insbesondere hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts ...