Nachgehend

OLG Hamm (Aktenzeichen 7 U 22/19)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.761,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 82,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 16.09.2015 mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw Range Rover, amtliches Kennzeichen …, auf dem R.wall (L …) in D. bereits entstanden ist respektive noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufige vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere um weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Geschäftsführer der F. GmbH. Sein Brutto-Verdienst belief sich 2017 auf 555.555,01 EUR. Er war Eigentümer eines BMW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke E..

Am 16.09.2015 befuhr der Kläger mit seinem BMW ebenso, wie in entgegengesetzter Richtung der Beklagte zu 1) in einem Pkw Range Rover, den R.wall in D.. Etwa 500 Meter vor der Kreuzung R.wall/A. Straße geriet der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Range Rover war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Humeruskopfluxationsfraktur mit Abrissfraktur Tuberculum majus und minus links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Mittelfußknochenfraktur III/IV links, eine dislozierte Collumbasisfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie einen dislozierten knöchernen Ausriss am Grundglied D V an der rechten Hand zu. Vom 16.09.2015 bis 18.09.2015 wurde er auf der Intermediate Care Station des Klinikums D. überwacht. Neurologische Ausfälle bestanden nicht. Am 17.09.2015 wurden die Humeruskopfluxationsfraktur, die Radiusfraktur sowie die Mittelfußfrakturen, am 23.09.2015 die Collumbasisfraktur und am 28.09.2015 der knöcherne Ausriss an der rechten Hand operativ versorgt. Die Wunden verheilten reizlos und trocken, der Kläger wurde am 30.09.2015 aus der stationären Behandlung entlassen.

Arbeitsunfähigkeit bestand – zuletzt noch von 60% – bis zum 14.11.2015. Das Orthopaedicum Gütersloh ging in seiner Stellungnahme vom 24.04.2017 (Anlage K5) von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% aus.

Ende September 2015 stornierte die Ehefrau des Klägers, die von ihr mit den Kindern vom 04.10.2015 bis 14.10.2015 gebuchte Urlaubsreise. Für die Stornierung der Reise fielen Kosten von insgesamt 2.761,63 EUR (Reise 1.915,– EUR / Flüge 639,36 EUR / Mietwagen 207,27 EUR) an.

Nachdem der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen beauftragt hatte, zahlte die Beklagte zu 2) an ihn ein Schmerzensgeld von 20.000,– EUR, eine Auslagenpauschale von 25,– EUR, 386,50 EUR für materielle Schäden sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vom 1.348,27 EUR

Mit seiner Klageschrift vom 12.07.2018 behauptet der Kläger, die Beweglichkeit seines linken Armes sei unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Es bestünden Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk für die Armvorhebung, Armseitwärtshebung / Armabhebung sowie Außenrotation. Ohne Schmerzen könne er auf der Schulter nicht liegen, seine Handspanne sei rechts ebenfalls eingeschränkt. Aufgrund der Operationen habe er zahlreiche bleibende Narben davongetragen, insbesondere die Narbe im Gesicht von 4,5 cm sei störend. Durch den Kieferbruch habe er zudem unter Kiefergelenkknacken zu leiden, das rechte Kiefergelenkköpfchen zeige eine gewisse Abschwächung. Auch lägen radiologische Veränderungen vor. Er habe bis zum 15.11.2015 keinen Pkw führen können und könne aufgrund der Bewegungseinschränkung des linken Armes das Handgepäck bei Flugreisen nicht mehr selbst in den Gepäckfächern verstauen und seiner Leidenschaft, dem Golfen, nicht mehr nachgehen. Das Golfen habe er auch genutzt, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Er ist der Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000,– EUR angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien insbesondere die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Die gezahlten 20.000,– EUR stellten lediglich „ein Trinkgeld” dar. Zudem sei für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten...

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