Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2; StVG §§ 7, 18
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 342/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I. Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH mit einem Bruttoverdienst von 555.555,01 Euro im Jahr 2015. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke D.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie Feststellung einer Ersatzpflicht mit Blick auf Zukunftsschäden wegen eines Verkehrsunfalls vom 00.09.2015, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten S auf die Gegenfahrbahn des Prings in C geriet und mit dem entgegenkommenden A des Klägers kollidierte.
Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haften, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger erlitt durch den Unfall unstreitig eine Humeruskopfluxationsfraktur mit Abrissfraktur des Tuberculum majus und minus links, eine distale Radiusfraktur rechts, Frakturen des III. und IV. Mittelfußknochens links, eine dislozierte Unterkieferfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie einen dislozierten knöchernen Ausriss am Grundglied des kleinen Fingers der rechten Hand.
Er befand sich bis zum 30.09.2015 in stationärer Behandlung und musste sich einer operativen Versorgung der Schulter-, Unterarm- sowie Fußfraktur, ferner einer Operation zur Reposition und Fixation des Kieferbruchs sowie einer operativen Versorgung der Kleinfingerfraktur unterziehen. Es erfolgte Physio- sowie Ergotherapie. Auch nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung war der Kläger für gewisse Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Er war vom 16.09 bis 30.10.2015 zu 100 %, vom 31.10. bis 14.11.2015 zu 60 % arbeitsunfähig. Am 12.11.2015 erfolgte eine Entfernung des in den Fuß eingebrachten Osteosynthesematerials. Insgesamt sind dem Kläger 7 Narben verblieben.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 Euro an den Kläger.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er leide trotz Abschlusses des medizinischen Heilverfahrens am 09.05.2016 weiterhin unter einer erheblichen Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk für die Armvorhebung, die Armseitswärtshebung/Armabhebung und die Außenrotation. Ihm sei es nicht mehr möglich, ohne Schmerzen auf der linken Schulter zu liegen. Zudem leide er unter einer eingeschränkten Handspanne rechts. Die Narben, von denen er insbesondere die 4,5 cm lange Narbe im unmittelbaren Gesichtsbereich als besonders belastend empfinde, würden als Dauerschaden verbleiben. Zudem leide er weiterhin unter Kiefergelenksknacken. Bis zum 15.11.2009 sei er nicht in der Lage gewesen, einen Pkw zu führen.
Der Kläger hat weiter unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Orthopaedicums H vom 22.09.2016 (Anlage K 3) behauptet, die fortbestehenden Beeinträchtigungen führten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%.
Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei es ihm nicht mehr möglich, Golf zu spielen, was sich auch negativ auf seine geschäftlichen Kontakte auswirke. Ferner könne er keine schwereren Garten- bzw. Überkopfarbeiten mehr verrichten.
Der Kläger hat gemeint, neben den von ihm durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch seine wirtschaftliche Situation sowie die günstige Vermögenslage des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der von der Beklagten zu 2) gezahlte Betrag von 20.000,00 Euro lediglich 3,6 % seines Jahresverdienstes ausmache, zeige, dass dieser nicht ausreiche, um einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen zu bilden.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 60.000,00 Euro, Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise i.H.v. 2.761,63 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. einer 2,2-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 83.148,13 Euro sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige unfallbedingte Schäden verlangt.
Die Beklagten haben die behaupteten Dauerfolgen bestritten und die Auffassung vertreten, eine Erhöhung des Sc...