Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.181,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch eine vom Dach des Hauses S.straße xx in C. herabstürzende Eis-/Schneelawine geltend.
Bei der S.straße handelt es sich um eine Straße mit zentraler Verkehrsbedeutung und täglicher erheblicher Fahrzeugauslastung für das Stadtgebiet C.. Auf Höhe der Hausnummer 81 befindet sich zwischen den Fahrbahnen eine begrünte Verkehrsinsel (vgl. die Lichtbilder Blatt 90, 91 d.A.). Das Haus S.straße xx hat 4 Geschosse und ein darüber befindliches, steiles Satteldach (vgl. die Lichtbilder Blatt 86, 87 der Akte).
Die Liegenschaft S.straße xx steht zu je 1/2-Anteil im Eigentum der Beklagten zu 1) und 2), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes C. von C., Blatt xxx. Die Beklagten leben nicht in C.. Der Beklagte zu 1) wohnt in G., die Beklagte zu 2) in I..
Am 17. Januar 2010 sowie bereits in den Wochen zuvor bestand eine durch starken Schneefall bedingte, außergewöhnliche Wetterlage. Die gefallenen Schneemengen gingen weit über das in C. aus anderen Jahren gewohnte Maß hinaus. Dabei handelte es sich teilweise auch um Nassschnee, der bei den kalten Temperaturen in den Nächten anfror und im Laufe des Tages dann wieder antaute. Auf vielen Hausdächern hatten sich große Mengen Schnee, die zum Teil zu Eis angefroren waren, angesammelt.
Die Wetterverhältnisse im Januar 2010 waren Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien; insoweit wird beispielhaft auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 18.01.2011 und die dort beigefügten Anlagen (Blatt 68 ff. der Akten) Bezug genommen.
Die Ortssatzung der Stadt C. beinhaltet keine Verpflichtung des Hauseigentümers, Schneefanggitter oder andere Vorrichtungen anzubringen, die das Abgehen von Dachlawinen verhindern sollen.
Der Kläger schildert den Unfallhergang wie folgt:
Er habe am 17.1.2010 gegen 11:45 Uhr mit seinem Fahrzeug vom Typ Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen xxx, die S.straße aus Richtung Z. kommend stadteinwärts befahren.
Plötzlich habe er Lärm und Krach, wie bei einem Erdbeben, gehört und festgestellt, dass die Frontscheibe seines Fahrzeugs zerplatzt sei. Der Lärm sei weiter gegangen. Er sei dann 30-35 m weiter auf einen Parkplatz gefahren, um dort anzuhalten und sich das Auto anzuschauen. Dabei habe er gemerkt, dass auch die hintere Scheibe zerstört und die Antenne abgerissen gewesen sei. Das Dach des PKW sei stark verbeult gewesen. An der Heckscheibe sei noch etwas Schnee gewesen.
Als er zurückgeschaut habe, habe er festgestellt, dass vor einem Haus Schnee und Eis auf der Straße lag. Das auf der Straße befindliche Eis sei von dem Satteldach dieses Hauses herab gefallen. An dem Haus habe das Schild "xx" gestanden.
Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:
Reparaturkosten laut Rechnung der Firma Autohaus I. vom 02.02.2010 (Blatt 5 der Akten) 4.814,98 €
Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma Autohaus I. vom 03.02.2010 328,24 €
Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 €
Auskunft des Katasteramtes der Stadt C. (zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse am Haus S.straße xx) 12,50 €
5.181,02 €
Der Kläger macht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € geltend.
Er hat die Beklagten mit Schreiben vom 7.4.2010 erfolglos zum Ersatz seines Schadens aufgefordert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
als Gesamtschuldner an ihn 5.211,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.4.2010 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den vom Kläger geschilderten Schadenshergang mit Nichtwissen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, das Hausdach von Schnee zu räumen, nicht bestanden habe. Die Wetterverhältnisse seien auch dem Kläger bekannt gewesen, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger gleichwohl sein Fahrzeug unterhalb des Daches des Hauses der Beklagten abgestellt habe. Die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr seien auch und vor allem auf den Kläger anzuwenden, der trotz der allseits und auch ihm bekannten Gefahrenlage sein Fahrzeug unter einem Dach abgestellt habe, auf dem eine größere Menge Schnee lag.
Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass von dem Dach des Hauses der Beklagten Schnee auf die Fahrbahn gefallen sein solle.
Die Beklagten bestreiten, dass die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang auf ...