Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.160,00 EUR angeordnet.
Es wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Antragsteller für jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufzukommen, sofern er auf dem Vorfall vom 30.10.2020 beruht.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen. Von den durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers tragen der Angeklagte 70 % und der Adhäsionskläger 30 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 66, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.
Tatbestand
I.
Der Angeklagte, c. Staatsangehöriger und zur Zeit der Hauptverhandlung 00 Jahre alt, wurde im heutigen D. in E. geboren. Seine Eltern, die f. Glaubens sind, zogen ihn verständnis- und liebevoll auf und verzichteten auf eine konsequent religiöse Erziehung.
Der Angeklagte besuchte in D. eine Kinderkrippe und einen Kindergarten, im Jahr 0000 wurde er im Alter von sieben Jahren in die Grundschule eingeschult. Bereits 0000 aber entschieden seine Eltern, mit der gesamten Familie als Kontingentflüchtlinge nach G. überzusiedeln, wo sie schließlich in H.-I. sesshaft wurden. Der Vater ist heute 00 Jahre alt und betreibt in H. eine J.; seit dem Jahr 0000 hat der Angeklagte keinen nennenswerten Kontakt mehr zu ihm, weil dieser die Drogenabhängigkeit seines Sohnes nicht ertragen kann. Dagegen hält die 00-jährige Mutter, die ausgebildete K. ist, allerdings in G. als L. gearbeitet hat, bis sie krankheitsbedingt ihre Berufstätigkeit aufgeben musste, telefonischen Kontakt zum Angeklagten. Zu einem persönlichen Kontakt ist sie derzeit nicht bereit, da sie wütend und enttäuscht darüber ist, dass sich der Angeklagte erneut in Haft befindet. Mit seiner 00-jährigen Schwester M., die in N. promoviert, telefoniert der Angeklagte gelegentlich.
Als die Familie 0000 nach H. gezogen war, lernte der Angeklagte ein halbes Jahr lang die deutsche Sprache, was ihm leicht fiel, anschließend kam er in die dritte Klasse einer Grundschule. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die f. Oberschule. Dort erlangte er im Jahr 0000 nach einer Schulzeit ohne disziplinarische Auffälligkeiten seinen Realschulabschluss, obwohl er zu dieser Zeit bereits Betäubungsmittel in nicht unerheblichem Umfang konsumierte. Ein anschließendes Vorbereitungsjahr im Oberstufenzentrum in H., das er im Jahr 0000 aufnahm, musste er dann aber 0000 wegen seines Drogenkonsums ohne Abschluss abbrechen. Auch in der Folgezeit hat der Angeklagte keinen Beruf erlernt.
Der Angeklagte konnte aber von 0000 an in der J. seines Vaters am Tresen arbeiten, wobei der Vater hoffte, den Sohn aus dessen Betäubungsmittelabhängigkeit „retten” zu können, was letztlich jedoch nicht erfolgreich war. Parallel zur Tätigkeit bei seinem Vater eröffnete der Angeklagte im Jahr 0000 ein eigenes O., das aber bereits kurze Zeit später wirtschaftlich scheiterte. In dieser Zeit war der Angeklagte mit P., einer Schülerin, liiert, mit der er seit 0000 eine Beziehung führte, die sich aber im Jahr 0000 wegen des Drogenkonsums des Angeklagten von ihm trennte. Im selben Jahr entließ der Vater des Angeklagten diesen als Tresenkraft und forderte ihn auf, an einen entlegenen Ort in E. zu gehen, wo er keinen Zugriff auf Drogen habe.
Tatsächlich zog der Angeklagte zu einem Freund des Vaters in einen 150 Kilometer von D. entfernten Ort, wo er längere Zeit blieb und der Tochter des Freundes, der Q., näher kam. Im Jahr 0000 zog er – in einer weitgehend abstinenten Phase – mit Q. nach D., wo sein Lebensmittelpunkt lag, wenn er auch immer wieder nach H. reiste. In D. wurde der gemeinsame, heute 00 Jahre alte Sohn R. geboren. Der Angeklagte arbeitete dort als S. und – bis 0000 – in einem T.. Spätestens seit dem Jahr 0000 war er aber wieder betäubungsmittelrückfällig. Im Jahr 0000 trennte sich Q. deshalb von ihm und warf ihn aus der gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte ging nach H. zurück, allerdings nicht zu seinen Eltern, sondern in ein Obdachlosenheim, weil er seinem Vater nicht mehr begegnen wollte. Mit seinem Sohn hat der Angeklagte g...