Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in den Büroräumlichkeiten der Klägerin der … im I. und II. Obergeschoss sowie in den nicht mit einer Klimaanlage ausgestatteten Räumen des III. Obergeschosses zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete auf dem Grundstück … ein Bürogebäude. Das Gebäude ist mit größeren Fensterflächen versehen. Die Kläger haben mit schriftlichem Mietvertrag vom 09.09.1999 die im I., II. und III. Obergeschoss liegenden Räume angemietet. Die Kläger betreiben dort eine Anwaltskanzlei.
Im I. Obergeschoss befinden sich insgesamt sieben Anwaltszimmer, eine Bibliothek, ein Besprechungszimmer, das Wartezimmer sowie der Empfang und Toilettenräume.
Im II. Obergeschoss befinden sich insgesamt sieben Sekretariate, ein größerer Sozialraum, Toilettenräume, eine Küche sowie zwei weitere Nebenräume. Das III. Obergeschoss besteht aus zwei Anwaltszimmern, einem großen Besprechungsraum sowie einem weiteren Sekretariat und Toilettenräumen. Die Kläger waren im Rahmen der Bauplanung der noch zu errichtenden Räume beteiligt; der genaue Umstand dieser Beteiligung ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen der Beteiligung wurde vereinbart, dass bestimmte Räume klimatisiert werden sollen, und zwar der EDV-Raum im II. Obergeschoss, die beiden Arbeitszimmer der Rechtsanwälte … und ein Besprechungsraum im III. Obergeschoss. Für diese Räume wurde auf Kosten der Kläger eine Klimaanlage installiert. Die Räume wurden im Juni 2000 den Klägern übergeben. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.08.2001 erhöhte Raumtemperaturen gerügt.
Die Kläger behaupten, bereits kurz nach dem Einzug habe sich gezeigt, dass sich die Räume stark aufheizten, teilweise deutlich über 30 Grad Celsius. Dies lasse sich auch durch ausgiebiges Lüften und den Einbau einer Sonnenschutzanlage nicht vermeiden. Sie behaupten weiter, die Innentemperaturen lägen auch bei niedrigeren Außentemperaturen an zahlreichen Tagen über 32 Grad Celsius; auf die insoweit vorgelegten Messprotokolle der Kläger wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger in der … im I. und II.
Obergeschoss sowie in den nicht mit einer Klimaanlage ausgestatteten Räumen des III. Obergeschosses zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Räume seien mangelfrei, da sie der vertraglich geschuldeten Ausführung entsprächen. Eine Klimatisierung sei nicht geschuldet und auch unüblich.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Erwärmung, sofern sie überhaupt vorliege, sei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit.
Sie ist weiter der Auffassung, die Kläger hätten im Rahmen der Bauplanung auf eine besondere Kühlung der übrigen Räume verzichtet, indem sie – unstreitig – nur für die genannten Räume eine Klimaanlage gefordert haben. Die Beklagte behauptet, die Temperaturen könnten durch ein ordnungsgemäßes Lüftungsverhalten, welches die Kläger vermissen lassen, ausreichend beeinflusst werden.
Die Streitverkündete behauptet, die Kläger seien darauf hingewiesen worden, dass an einigen Sommertagen höhere Temperaturen in den Räumen zu erwarten seien.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.12.2001 Widerklage wegen angeblich rückständiger Mieten in Höhe von 90.746,79 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2001 erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.02.2001 wurde die Widerklage zurückgenommen.
Die Streitverkündete ist am 27.03.2002 auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten.
Wegen des Umfanges und des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf gebrauchstaugliche Überlassung der Mietsache gegen die Beklagten aus §§ 535, 536 BGB.
Die Gebrauchstauglichkeit im Allgemeinen beinhaltet, dass die überlassenen Gewerberäumlichkeiten so beschaffen sein müssen, dass der nach dem Vertragszweck vorgesehene Zweck – hier Betrieb einer Anwaltskanzlei – in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssen die Mieträume erfüllen, auch ohne dass es einer bes...