Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen 4 StR 463/14)

BGH (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen 4 StR 463/14)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15. März 2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall an der Eingangstür zum Verkaufsmarkt der Beklagten zu 1. am 11.11.2008 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu 1. zu 1/4. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.–4. werden der Klägerin auferlegt.

4. Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt – nach Klagerücknahme gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. – von der Beklagten zu 1. ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 1. für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Beklagte zu 1. schloss mit der G. und H. GbR I. einen gewerblichen Mietvertrag über die Einzelhandelsverkaufsstätte in N., T.weg …, zum Betrieb eines Sonderpostenmarktes.

§ 2 (Nutzung und Betriebspflicht) des Gewerbemietvertrages lautet auszugsweise wie folgt: „… 4. Der Mieterin obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Mietgegenstand, und sie hat die Vermieterin hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.”

§ 7 (Instandhaltung) lautet auszugsweise wie folgt: „1. Der Vermieterin obliegt die Instandhaltung von Dach und Fach der vermieteten Flächen außer der Anlieferungs- und Eingangstüren. … 2. Alle ansonsten erforderlich werdenden Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen hat die Mieterin auf ihre eigenen Kosten unverzüglich nach ihren Feststellungen in fachmännischer Weise ausführen zu lassen. Bei gemeinsam genutzten Einrichtungen beträgt der Anteil der Mieterin den Flächenanteil ihrer Mietfläche zur Gesamtmietfläche des Gebäudes. Dazu gehört insbesondere die Wartung der folgenden Anlagen: … Autom. Türen” (Blatt 91 bis 93 d.A.).

Die Beklagte zu 1. schloss mit dem Zeugen T. eine Vereinbarung, mit der diesem das Recht gewährt wurde, einen „T. P. Markt” in N, zu betreiben. In § 6 des Vertrages findet sich eine Regelung, dass der Zeuge T. von der – im Einzelnen geregelten – Verkaufsprovision alle beweglichen und beeinflussbaren Kosten, wie zum Beispiel Löhne, Gehälter, Energiekosten, Kosten der Telekommunikationseinrichtung und deren Betrieb, Müllabfuhr und -beseitigung, Kleinreparaturen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit, sämtliche Inventurkosten etc. zu tragen habe. Die Kosten für größere Reparaturen, notwendige Versicherungen, Zeitungswerbung und für die Miete trägt nach dieser Regelung die Beklagte zu 1. als Mieterin des Objekts (vgl. Anlage B 1).

Ausweislich eines Einsatzberichts sowie einer an die Beklagte zu 1. gerichteten Rechnung vom 2. Juni 2008 kam es zu einem Noteinsatz der S. Türautomation GmbH an den klemmenden Bodenführungen der Eingangstüren des Marktes, die kontrolliert, gereinigt und erneuert wurden (Anlagen B 13, B 14). Auf dem Einsatzbericht findet sich eine handschriftliche Notiz des Zeugen T.: „Tür öffnete sich nicht, Kunden mussten Notausgang benutzen”.

Die in regelmäßigen Abständen durchgeführte Wartung der Türen erfolgte am 18. Juni 2008 durch die E. Automatik GmbH. Den Auftrag erteilte die Vermieterin G. und H. GbR I; eine Faxkopie des Leistungsnachweises wurde an das Faxgerät des Marktes in Minden gesandt. Der Bericht lautet „Wartung gemäß Vertrag ausgeführt. An Innentür Redundant Modul zeitweise ohne Funktion, sollte durch Fa. S. erneuert werden.” (Blatt 242 d.A.).

Mit Schreiben vom 12.11.2008 forderte der Zeuge C., der bei der Beklagten zu 1. beschäftigt ist, für diese bei S. Türautomation GmbH an, die Anlage nochmals auf diesen Mangel zu überprüfen, weil – nachdem die Anlage am 02.06.2008 neu eingestellt worden war, sich aktuell wieder ein Unfall ereignet habe. Das Schreiben endet: „Sollte das Türsystem überaltert oder reparaturunfähig sein, erbitten wir einen entsprechenden Bericht und ein Erneuerungsangebot” (Blatt 220 d.A.).

Mit Datum vom 21.11.2008 empfahl die S. GmbH gemäß DIN 18650 die Nachrüstung von Radarbewegungsmeldern und Anwesenheitssensor zur Absicherung des lichten Durchgangs (Blatt 222 d.A.).

Dieses Schreiben reichte der Zeuge C. für die Beklagte zu 1. an die Vermieterin weiter und bat, zu...

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