Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der türkischen Firma L. (Anlage A 3). Diese hatte der Firma C. GmbH in 32120 I. 50 Paletten mit Aluminiumgußteilen zum Preise von 24.229,53 Euro sowie 37.282,78 Euro verkauft (Anlage K 5). Diese Ware übernahm die Beklagte, ein türkisches Speditionsunternehmen, am 02.02.2008 mit CMR-Frachtbrief Nr. 8132042/341295117 in ordnungsgemäßem Zustand zum Transport per Lkw nach I.. Die Ware ist dort nicht angekommen. Es steht in Rede, dass die Ware auf einem Teil der Strecke von Istanbul nach Triest auf der RO-RO-Fähre "V.", einem der Streitverkündeten zu 1) gehörenden Schiff befördert wurde. Die Fähre erreichte Triest nicht, sondern geriet am 06.02.2008 vor der kroatischen Küste in Brand und brannte völlig aus. Die Klägerin erstattete ihrem Vortrag nach ihrer Versicherungsnehmerin einen Betrag von umgerechnet 60.897,19 Euro (Anlage K 4) und verlangt diesen aus nach Artikel 1301 des türkischen HGB gesetzlich übergegangenem sowie durch Abtretungserklärung (Anlage K4) abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin von der Beklagten ersetzt.

Nachdem die Klägerin in der Klageschrift zunächst vorgetragen hat, die Beklagte habe die Ware auf der genannten Fähre transportieren lassen, bei einem Brand des Schiffes sei die Ware zerstört worden, erklärt sie sich nun zum gesamten Ablauf mit Nichtwissen.

Sie nimmt die Beklagte als Straßenfrachtführer nach Artikel 17 CMR in Anspruch und verweist darauf, dass die Beklagte die Ware in einwandfreiem Zustand übernommen, aber nicht abgeliefert habe. Sie bestreitet, dass ein Lkw mit der streitgegenständlichen Ware tatsächlich an Bord der Fähre gelangt sei und dort mit der Ware zerstört worden sei. Sie trägt überdies vor, die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Beklagte die Beförderung teilweise mit Hilfe eines Seeschiffes durchführen werde, da der Landweg der direkte Weg gewesen sei.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Gerichtsstand des Artikels 31 Ziffer 1 b CMR in Anspruch und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 60.897,19 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte rügt vorab die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit macht sie geltend, Artikel 31 CMR sei hier nicht anwendbar, weil ein Fall des Artikels 2 Ziffer 1 Satz 2 CMR vorliege. Das Transportfahrzeug, und zwar der Auflieger mit Ladung, sei von ihr im Hafen Q. / Türkei auf die RO-RO Fähre "V." geschafft worden. Hierüber sei das Konnossement Nr. 08/014/00048/0006169 vom 03.02.2008 (Anlage B3) ausgestellt worden. Das Fahrzeug sei auf dem vierten Deck (obersten Deck) der Fähre befördert worden. Im Laufe der Seereise sei im Inneren der Fähre ein Brand ausgebrochen, der das ganze Schiff erfasst und auch das Fahrzeug der Beklagten mit der für die Firma C. bestimmten Ladung völlig vernichtet habe. Mit diesem Brand habe die Beklagte als Straßenfrachtführer nichts zu tun. Der Brand sei im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 S. 2 CMR ein Ereignis, das ausschließlich wegen und während der Beförderung mit der Fähre eingetreten sei. Es seien deshalb nicht die Vorschriften der CMR, sondern das allgemeine Seerecht und zwar die Haag-Visby-Regeln anwendbar; der Ausschluss der CMR ergreife auch die Zuständigkeitsregel des Artikel 31 CMR. denn grundsätzlich sei im Fall multimodaler Transporte die CMR nicht anwendbar; lediglich für Huckepack-Transporte werde eine eng begrenzte Ausnahme gemacht; wenn die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht vorlägen, sei wiederum die CMR nicht mehr anwendbar. Zuständig sei deshalb hier das Seegericht in Istanbul.

In der Sache bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, sowohl, dass die Klägerin Versicherin der Firma L. sei als auch, dass sie dieser einen Transportschaden erstattet habe, als auch schließlich, dass die Firma L. Ansprüche gegen die Beklagte habe, und zwar jeweils dem Grunde und der Höhe nach. Sie beruft sich auch auf Verjährung.

Die Beklagte macht geltend, ein Brand des Schiffes sei für die Beklagte ein unabwendbares und damit haftungsbefreiendes Ereignis gewesen. Eine Beförderung auf dem Seewege sei auf dem Weg von der Türkei nach Deutschland durchaus üblich und der Beklagten nach einem Schreiben der Firma L. vom 01.01.2008 ausdrücklich gestattet gewesen (Anlage B1). Die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Recht des Huckepack-Frachtführers, nämlich nach Seerecht, seien hier nach Artikel 2 Abs. 1 S. 2 CMR gegeben. Der Verlust der Ladung sei nicht durch eine sozial inadäquate Handlung des Straßenfrachtführers, beispielsweise das Abstellen des Fahrzeugs ohne angezogene Handbremse entstanden, sondern durch einen auf dem Schiff ausgebrochenen Brand. Dieser sei ein nur während und wegen der Beförderung d...

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