Verfahrensgang
AG Bielefeld (Entscheidung vom 01.08.2007; Aktenzeichen 17 C 226/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 749,45 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen.
a)
Die Klägerin hat während dieses Zeitraumes ungeachtet des Umstandes, dass sie für zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, sowohl einen entsprechenden Nutzungswillen als auch eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit besessen.
Der hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 27.07.2007 erfolgte Vortrag der Klägerin war dabei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, nachdem das Amtsgericht diesen nicht als verspätet i.S.v. § 296 ZPO zurückgewiesen hat. Insbesondere ist
§ 531 Abs. 1 ZPO unanwendbar, wenn verspätetes Vorbringen nicht zurückgewiesen ist, auch wenn dies zu Unrecht geschehen ist (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 531 Rn. 8). Eine Zurückweisung dieses Vorbringens ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer nachvollziehbar - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass sie das angemietete Fahrzeug auch während der ersten Wochen des Anmietungszeitraumes für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen nach Detmold benötigt und auch genutzt hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beeinträchtigungen rechtfertigen zudem nicht den Schluss, dass ihr während dieses Zeitraumes die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen wäre.
b)
Die Anmietungsdauer von 31 Tagen war aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles auch "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend hatte die Kammer davon auszugehen, dass der Klägerin eine frühere Ersatzbeschaffung aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich war und sie erst durch den am 10.07.2006 erfolgten Eingang der Schadensersatzleistung der Beklagten in die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die erstmals im Schriftsatz vom 27.07.2007 aufgestellte Behauptung der Klägerin ist aus den unter a) genannten Gründen in zweiter Instanz zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die weitere Substantiierung im Rahmen der Berufungsbegründung, da bei unterlassener Zurückweisung dieses Vorbringens in erster Instanz ein Hinweis auf die nicht hinreichende Substantiierung erforderlich gewesen wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch die Kammer nachvollziehbar - und ebenfalls von der Beklagten unbestritten - ihre finanziellen Verhältnisse im Anmietungszeitraum dargelegt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 vorgelegten Kontoauszuges wies ihr Konto am 03.07.2006 einen Minussaldo von 5.438,98 € auf. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag war sie zudem Rückzahlungsverpflichtungen für einen weiteren Kredit ausgesetzt. Ferner sei zu diesem Zeitpunkt - was den Mitarbeitern ihrer Hausbank bekannt gewesen sei - ihr Arbeitsplatz nicht sicher gewesen. Angesichts dieser Umstände ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Klägerin keine liquiden Mittel zur Aufbringung des Kaufpreises für ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung standen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Kaufpreis des unmittelbar im Anschluss an den Eingang der Schadensersatzleistung der Beklagten erworbenen Kraftfahrzeuges in Höhe von - unstreitig - 3.950,00 € sich in der Größenordnung der am 10.07.2006 bei der Klägerin eingegangenen Zahlung bewegt.
Dieser Umstand geht im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Lasten des Schädigers.
c)
Der Anspruch ist insoweit nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 2 BGB) gemindert oder ausgeschlossen.
Der Klägerin kann dabei angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aus den oben genannten Gründen nicht vorgeworfen werden, die Ersatzbeschaffung nicht aus Eigenmitteln oder mittels eines Kredites finanziert zu haben.
Ein ursächliches Mitverschulden ist im Ergebnis auch nic...