Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse beansprucht Ersatz der Behandlungskosten für einen Herzschrittmacherwechsel, der bei einer ihrer Versicherten, der am 20.02.1931 geborenen N. S., durchgeführt wurde.

Der Versicherten war im Oktober 1999 wegen eines AV-Blocks III. Grades ein Herzschrittmacher des Modells "Meridian 0976" mit dem SM-Modus DDD und der Seriennummer 202543 implantiert worden. Hersteller dieses Gerätes ist die in den USA ansässige H. Corporation. Alleinige Vertriebsgesellschaft der Herzschrittmacher in Deutschland war die H. GmbH & Co. Medizintechnik KG (im Folgenden: Fa. H.), die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2007 mit der jetzigen Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolz.

Am 18.07.2005 gab die H. Corporation einen "Sicherheitshinweis" für das streitgegenständliche Gerät heraus. Die Fa. H. übernahm die Vermittlung der darin enthaltenen Informationen auf dem deutschen Markt. Sie übersetzte das Schreiben, verteilte es - datiert auf den 22.07.2005 - an Ärzte, Krankenhäuser sowie an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und stellte sich als Ansprechpartnerin für mögliche Rückfragen zur Verfügung. In dem als "Sicherheitsinformationen" bezeichneten Schreiben heißt es, dass ein in bestimmten Gerätetypen, zu denen auch das bei der Versicherten implantierte Modell gehörte, verwendetes Bauteil zur hermetischen Versiegelung möglicherweise einem sukzessiven Verfall unterliege, was unter anderem zu vorzeitiger Batterieerschöpfung mit Verlust der Telemetrie und / oder der Stimulationstherapie ohne Vorwarnung oder unangemessener Akzelerometer-Funktion führen könne. Diese klinischen Verhaltensweisen könnten schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen nach sich ziehen. Ein Test, der ein künftiges Versagen eines implantierten Gerätes prognostizieren könne, sei noch nicht entwickelt worden. Die H. Corporation empfiehlt in diesem Schreiben u.a., bei herzschrittmacherabhängigen Patienten einen Austausch des Gerätes zu erwägen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Auch wenn kein Garantieanspruch mehr besteht, wird H. jedoch herzschrittmacherabhängigen Patienten und solchen, für die der Arzt es für das Beste hält, das Gerät auszutauschen, kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Vorausgesetzt, der Austausch findet vor dem Auftreten des normalen Austauschindikators statt. Dieses ergänzende Garantieprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2005."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift als Anlage K2 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.

Da die Versicherte absolut herzschrittmacherabhängig ist, wurde sie am 07.10.2005 im N.-Hospital in I. aufgenommen, wo sie bis zum 18.10.2005 stationär behandelt wurde. Der Austausch des Schrittmachers erfolgte am 11.10.2005. Bei der Untersuchung des explantierten Gerätes in den USA konnte ein Fehler nicht festgestellt werden. Der Klägerin entstanden durch den Aggregatwechsel insgesamt Aufwendungen in Höhe von 5.363,23 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2007 forderte sie die Firma H. vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 25.10.2007 zu ersetzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Fa. H. sei als oberste Vertriebshändlerin und alleinige Vertreiberin der Geräte der H. Corporation in Deutschland zur eigenständigen Produktbeobachtung verpflichtet gewesen. Das Schreiben vom 22.07.2005 sei als Rückruf zu werten, der einen Schadensersatzanspruch begründe. Darüber hinaus enthalte es ein selbständiges Garantieversprechen für den Fall eines bis zum 31.12.2005 erfolgenden Geräteaustauschs. Damit habe die Fa. H. ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Betroffenen der Rückrufaktion von sämtlichen Kosten freizustellen.

Die Klägerin hat zunächst gegen die Fa. H. Klage erhoben. Die Klageschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.06.2008 hat die Klägerin erklärt, dass die Klage sich gegen die Beklagte als übernehmende Rechtsträgerin richte und hat insoweit die Berichtigung des Passivrubrums beantragt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.990,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.363,23 € seit dem 26.10.2007 sowie aus weiteren 627,13 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 22.07.2005 nicht um einen Rückruf, sondern lediglich um einen Sicherheitshinweis handele. Selbst wenn man einen Rückruf annehmen wolle, sei ausschließlich der Hersteller des Gerätes möglicher Anspruchsgegner eines Entschädigungsa...

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