Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.100,00 - abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 25.01.1999/21.12.1999 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vertragsunterlagen ausgehändigt wurden.
Während der Vertragsdauer zahlte die Klägerin Zinsen in Höhe von 5.470,91 - ein. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit sofortiger Wirkung mit Schreiben vom 01.12.2008. Daraufhin erstattete die Beklagte der Klägerin den Rückkaufswert in Höhe von 2.949,44 -.
Mit Schreiben vom 02.02.2010 meldet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und bat um Überprüfung des Rückkaufswertes. Unter dem 17.12.2010 ließ die Beklagte der Klägerin eine Aufstellung der Beiträge zukommen.
Mit Schreiben vom 15.03.2010 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Vertragsschluss.
Die Klägerin ist der Auffassung, der zugrunde liegende Vertrag sei unwirksam, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die Prämien und gezogenen Zinsvorteile aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 I 1, 818 I BGB zu erstatten. Ein wirksamer Vertrag liege nicht vor, da die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam gemäß § 305 II Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden seien. § 305 BGB werde auch nicht durch § 5a VVG verdrängt. Eine entsprechende Auslegung widerspreche Gemeinschaftsrecht. Darüber hinaus habe die Klägerin dem Vertrag wirksam widersprochen. Da der Klägerin die Verbraucherinformationen nicht bei Vertragsschluss vorgelegt worden seien, stehe ihr ein 30-jähriges Widerspruchsrecht zu. § 5 a II S. 4 VVG, der das Widerspruchsrecht auf einen Zeitraum von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie beschränke, verstoße gegen Europäisches Recht. Das Fehlen der notwendigen Vertragsunterlagen könne nicht durch nachträgliche Übersendung geheilt werden. Widerruf und Kündigung würden sich auch nicht ausschließen, so dass trotz Kündigung der Klägerin der Widerruf gemäß § 5a VVG möglich sei.
Zudem seien die Vertragsbedingungen, die AVB, in ihrem wesentlichsten Teil intransparent, so dass der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt werde. In den AVB sei die Berechnung des Rückkaufswertes nicht erkennbar, auch seien die Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung und Überschussbeteiligung unwirksam, da für den Verbraucher nicht erkennbar und verständlich.
Des Weiteren habe die Beklagte vorvertragliche Nebenpflichten verletzt und die Klägerin falsch beraten. Die Klägerin sei durch den Versicherungsagenten unzureichend aufgeklärt worden. Schließlich folge ein Recht zum Widerruf aus §§ 499 II, 501, 495 I, 355 I, 357 I 1, 346 I BGB. Der Versicherungsvertrag stelle aufgrund des vereinbarten Ratenzuschlages gleichzeitig ein Teilzahlungsgeschäft dar, auf das die verbraucherrechtlichen Widerrufsvorschriften Anwendung finden würden. Ferner sei der Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt der nicht vom Agenten offengelegten Prämien von der Anlagegesellschaft zur Beklagten unwirksam. Die Verwendung der an die Beklagte zurückgeflossenen Provisionen sei nicht mitgeteilt worden, so dass die Grundsätze der Kick-Back-Rechtsprechung Anwendung finden würden.
Die Beklagte sei ferner zur Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 788,02 - verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.470,91 - nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 788,02 - zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Vertragsunterlagen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation der Klägerin am 21.12.1999 überreicht zu haben. Jedenfalls so trägt sie vor, sei die Widerspruchsfrist nach § 5a II S. 4 VVG ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. § 5a II S. 4 VVG verstoße auch nicht gegen Europäisches Recht, wie dies in der Rechtsprechung in verschiedensten Entscheidungen festgestellt worden sei. Auch seien die Versicherungsbedingungen der Beklagten wie in verschiedensten Entscheidungen ausgeurteilt, nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zudem habe die Klägerin durch Kündigung des Vertrages diesen erlöschen lassen, so dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei. Auch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 I, 355 BGB sei nicht gegeben, da kein Teilzahlungsgeschäft vorliege. Tarifzuschläge und unterjährige Zahlungen würden keinen Zahlungsaufschub darstellen. Die Rechtsprechung zu den Kick-Back Zahlungen sei nicht anwendbar, da die Vermittlung von Bankprodukten mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen nicht vergleichbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Parteivorbringen nebst beigefügter Anlagen Bezu...