Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch dieses Urteil für vollstreckbar erklärten Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages.
Der Kläger war seit dem 01. Dezember 1998 Versicherungsnehmer der Beklagten. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er am 30.10.2008.
In der Zeit, in der die Versicherung bestand, zahlte der Kläger Beiträge von insgesamt 8.508,58 € an die Beklagte. Nach seiner Kündigung wurde dem Kläger der Rückkaufswert von 4.396,26 € ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 (Anlage K 3) meldete sich der Rechtsanwalt des Klägers bei der Beklagten und forderte diese zur Zahlung weiterer 7.341,26 € auf. Diesen Betrag errechnete er, indem er die Summe der gezahlten Prämien um 3.229,18 € für Zinsen und Zinseszinsen erhöhte und hiervon den gezahlten Rückkaufswert der Lebensversicherung von 4.396,26 € abzog. Zur Begründung seines Anspruchs erklärte der Kläger den Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 5 a VVG a. F.
Mit der Klage fordert der Kläger inzwischen Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 4.335,70 €. Zur Berechnung dieses Zinsbegehrens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger behauptet, er habe die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht erhalten.
Ferner sei er auch nicht auf sein Widerrufsrecht nach § 5 a VVG a. F. hingewiesen worden.
Zur Begründung seines eingeklagten Anspruches meint der Kläger, es sei schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Ferner habe er den Vertrag auch widerrufen. Ihm stünde ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zur Seite, da die Fristen des § 5 a Abs. 2 VVG a. F. wegen Verstoßes gegen europarechtliche Normen unwirksam seien.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (die er aber nicht erhalten haben will) seien zudem intransparent.
Ferner habe er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo).
Zudem ist er der Ansicht, bei dem Lebensversicherungsvertrag handele es sich um ein Verbraucherdarlehens-/Teilzahlungsgeschäft. Dieses habe er nach den verbraucherschützenden Vorschriften widerrufen.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch auf den Grundsätzen der sogenannten "Kick-Back-"Rechtsprechung des BGH zu, weil er nicht ausreichend über die Provisionen des Versicherungsvermittlers, sowie über mögliche Innenprovisionen der Fondgesellschaft gegenüber der Versicherungsgesellschaft aufgeklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.448,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Sowie,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.038,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt bekommen und sei auch über seine gesetzlichen Rechte belehrt worden.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und meint hierzu, eine Anwendung des § 215 VVG n.F. verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Das Landgericht Bielefeld ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt hier aus § 215 VVG n.F. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer an seinem Wohnort gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.
1.
Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. ist hier auch anwendbar. Dies folgt aus Art. 1 EGVVG. Nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG sind auf Versicherungsverträge, die vor dem 01. Januar 2008 entstanden sind, bis zum 31.12.2008, grundsätzlich die Regeln des VVG a.F. anwendbar, soweit sich aus den Artikeln 1 Abs. 2, 2 bis 6 EGVVG nichts anderes ergibt. Der hier in Rede stehende Rechtsstreit ist im Jahre 2010 (frühestens mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2010), entstanden. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist damit das VVG in seiner alten Fassung nicht mehr anwendbar, weil der Stichtag des 31.12.2008 verstrichen ist.
Die Anwendbarkeit des VVG a.F. folgt auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Denn die Norm ist nach ihrem Wortlaut hier schon nicht einschlägig. Art. 1 Abs. 2 spricht davon, dass bei einem Altvertrag ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Ein solcher Versicherungsfall ist hier nicht eingetreten. Die Parteien streiten nicht um die Leistungspflicht des Versicherers, sondern über den Bestand des Versicherungsverhältnisses als solches. Der Fall, dass die Parteien um andere R...