Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Mietrückstand ohne vorherige Mahnung, Erledigung der Räumungs- und Zahlungsklage durch Befriedigung des Vermieters, zum Beschwerdewert in einer PKH-Sache

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (BGB § 554) bedarf regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung des Mieters.

2. Verpflichtet sich eine öffentliche Stelle innerhalb der Schonfrist zur Befriedigung des Vermieters, der gem BGB § 554 wegen Zahlungsverzugs fristlos das Mietverhältnis gekündigt hat, und nimmt der Vermieter die Verpflichtung der öffentlichen Stelle an Erfüllungs Statt an, so tritt Erledigung der Räumungsklage und Zahlungsklage.

3. Zum Wert des Beschwerdegegenstandes in einer PKW-Sache, der eine Räumungsklage und Zahlungsklage zugrunde liegt.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Beschwerde gegen den die beantragte Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des AG (v.19.1.1989) war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

In der Hauptsache handelt es sich nach der durch den Schriftsatz der Klägerin v. 21.2.1989 eingetretenen Klageänderung sowohl in bezug auf den Räumungsanspruch als auch in bezug auf den Zahlungsanspruch nunmehr um eine Feststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Hauptsache erledigt sei. Dies ergibt sich daraus, daß sich die Beklagte mit Schriftsatz v. 27.2.1989 der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, so daß § 91a ZPO keine Anwendung finden kann. In Fällen, in denen einseitig - hier von der Klägerin - eine Erledigungserklärung abgegeben wird, nimmt die Rechtsprechung einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache an. Diese gegenüber den ursprünglichen Klageanträgen eingetretene Klageänderung ist in der Regel als zulässig anzusehen (vgl. statt aller: Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 91a Anm. 7). Die Feststellungsklage ist begründet, da zum einen ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zum anderen die Klage in der Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.

Im Fall des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der aufgrund des am 25.1.1989 bei der Klägerin eingegangenen Schreibens der Stadt B. Anwendung findet, da sich die Stadt B. zur Übernahme der Mietzinsrückstände und - so der unwidersprochene Vortrag der Beklagten - auch zur fortlaufenden Zahlung von Mietzins ab Januar 1989 verpflichtet hatte, tritt eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein. Der Ansicht der Beklagten, es sei gerade keine Erledigung eingetreten, kann sich die Kammer nicht anschließen. § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat zwar zur Folge, daß die Kündigung unwirksam, d.h. nichtig wird. Daraus folgt prozessual jedoch nicht, daß die Klägerin die Klage zurückzunehmen hätte und etwaige Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten anschließend mit einer auf einen Verzugsschaden gestützten Klage rechtshängig machen müßte. § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB besagt nichts darüber, ob die Räumungsklage und die Zahlungsklage von Anfang an unbegründet war oder nicht. Die Vorschrift gibt nur dem Mieter die Möglichkeit, die nachteiligen Folgen einer Kündigung innerhalb der Frist von einem Monat nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches abzuwenden. Dessen ungeachtet waren sowohl die Räumungsklage als auch die Zahlungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet. Soweit es die Räumung betrifft, bestand ein Kündigungsgrund gem. § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Eine Abmahnung entgegen dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht notwendig. Das Gesetz verlangt eine Abmahnung ausdrücklich nur bei der außerordentlichen Kündigung, z.B. gem. § 553 BGB. Bei einer außerordentlichen Kündigung gem. § 554a BGB besteht in der Rechtsprechung Streit, ob in Fällen, in denen der Mieter mehrfach unpünktlich die Miete zahlt und damit möglicherweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht hat, eine Abmahnung zu erfolgen hat (für eine Abmahnung: LG Hamburg ZMR 1985, 385; WM 1986, 338; gegen eine Abmahnung: Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl. 1989, § 554a Anm. 2 m.w.N.). Damit ist der Fall der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 554 BGB nicht vergleichbar, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten die Beklagte mit der Zahlung des vollen Mietzinses in Verzug geraten war. Dies betrifft den Restmietzins September und den vollen Mietzins für Oktober, November und Dezember 1988 und ist unstreitig. Daß die Mietzinszahlung die Hauptpflicht des Mieters aus dem Mietverhältnis schlechthin darstellt, ist für jeden Mieter einleuchtend. Einer Mahnung zur Zahlung des Mietzinses bedarf es gem. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, da die Zeit für die Mietzinszahlung kalendermäßig bestimmt ist; hier jeweils zum dritten Werktag eines Monats. Das Gesetz vermutet, daß der Zahlungsverzug schuldhaft ist (§ ...

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