Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Stundungvoraussetzungen sind grundsätzlich vom Schuldner persönlich abzugeben. Ist der Schuldner dazu krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, so können diese Erklärungen auch durch einen als gesetzlichen Vertreter des Schuldners bestellten Betreuer abgegeben werden.
2. Die Bestellung eines Betreuers allein rechtfertigt nicht die Beiordnung eines RA nach § 4a Abs. 2 InsO. Maßgeblich ist, ob die Beiordnung eines RA trotz der bestehenden Betreuung erforderlich ist.
3. Die Einschaltung eines RA auf Gläubigerseite reicht zur Beiordnung eines RA nicht aus. Die Vorschrift des § 4a Abs. 2 S. 2 InsO verweist gerade nicht auf § 121 Abs. 2 ZPO, der die Beiordnung eines RA im Falle der anwaltlichen Vertretung des Gegners vorsieht.
Gründe
I.
Unter dem 8.12.2001 beantragte der Betreuer des Schuldners, sein Sohn Sa., für den Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten und die Beiordnung von RA B. Der Betreuer gab die beigefügten Erklärungen, u.a. gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ab. Als Gläubigerin führte er die Sparkasse B. mit Gesamtforderungen i.H.v. etwa 57.000 DM an.
Zur Begründung seines Beiordnungsantrags führte RA B. aus, der Schuldner und sein Betreuer seien gebürtige Türken, sie hätten Probleme mit der Kompliziertheit des Verfahrens. Zudem werde die Sparkasse teilweise durch RAe vertreten, so dass ein anwaltlicher Beistand für den Schuldner und seinen Betreuer unerlässlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz v. 8.12.2001 nebst Anlagen Bezug genommen.
In dem Betreuungsverfahren AG Herne-Wanne - S XVII 213 - war der Sohn des Schuldners, Sa. durch Beschl. v. 19.9.2001 zunächst vorläufig bis zum 19.3.2002 für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Leistungsträgern und Senioreneinrichtungen sowie gegenüber Behörden zum Betreuer bestellt worden. Nach einem ärztlichen Bericht des Oberarztes Dr. N. des Krankenhauses W. v. 11.9.2001 litt der Schuldner unter einer Langzeitbeatmung bei chronisch respiratorischer Insuffizienz nach Lungenoberlappenresektion rechts wegen Bronchialkarzinom, Apoplex mit Hemiparese rechts nach media-Infakt und Zustand nach gastrointestinaler Massenblutung eines Olcus duoudeni. Bei der Anhörung durch das AG am 19.9.2001 war der Schuldner maschinell beatmet und zeigte keine Reaktionen auf Fragen oder Aufforderungen, er konnte nicht sprechen. Der Schuldner wurde in die Therapie- und Pflegeeinrichtung Gut R. für beatmungspflichtige Patienten in S. verlegt.
Das nunmehr zuständige AG Syke - 14 XVII 28/02 - bestellte durch Beschl. v. 4.4.2002 den Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Leistungsträgern und Senioreneinrichtungen sowie gegenüber Behörden und Entscheidungen über unterbringungsähnliche Maßnahmen bis zum 19.9.2006. Ein Gespräch mit dem Schuldner war nach einem Vermerk des AG vom selben Tag nicht möglich. Der Schuldner wurde weiterhin künstlich beatmet und ernährt.
Im vorliegenden Verfahren reichte der Betreuer im Januar 2002 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Schuldner bezieht seit dem 1.1.2002 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 924,05 EUR brutto, 855,22 EUR netto. Er ist seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, ebenso seinem schwerbehinderten Sohn, der jedoch selbst Sozialhilfe bezieht.
Das AG Bochum wies mit Beschl. v. 1.2.2002 die Anträge des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren und auf Beiordnung eines RA zurück. Zur Begründung führte es aus, der Stundungsantrag sei nicht begründet, weil der Schuldner eine Erklärung zu den Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO nicht beigefügt und trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere keinen Rentenbescheid, eingereicht habe.
Gegen diesen, dem Schuldner am 11.2.2002 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz v. 15.2.2002, eingegangen bei Gericht an demselben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung von RA B. für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Beifügung von Belegen sei im Rahmen des § 4a InsO nicht zwingend erforderlich. Auch müssten die Erklärungen nicht durch den Schuldner höchstpersönlich abgegeben werden, dies könne durch seinen Betreuer geschehen. Aufgrund der bestehenden Betreuung sei die Beiordnung eines RA erforderlich.
Der Schuldner hat eine Bescheinigung über die Rentenversicherung, die bereits vorgelegen hat, sowie eine weitere Bescheinigung über eine Betriebsrente der ... AG i.H.v. 465 DM monatlich eingereicht.
Das AG Bochum hat der Beschwerde mit Beschl. v. 20.2.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Ents...