Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 07.11.2006; Aktenzeichen 57 C 382 / 05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1,540 Abs. 2 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag keine Ansprüche auf Gewährung eines Unfallkrankenhaustagegeldes mit sich anschließendem Genesungsgeld für einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 14.bis 20.3.2004 zu.
Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist, dass sich die Klägerin wegen des am 20.10.2003 erlittenen Unfalles, bei dem sie als Fußgängerin gestürzt und auf die linke Hand und den linken Arm gefallen ist, aus medizinischen Gründen in vollstationärer Krankenhausbehandlung befunden hat.
Die Klägerin war unstreitig vom 14.03. bis 20.03.2004 in vollstationärer Krankenhausbehandlung im F-Hospital in Herten. Es wurde eine Arthroskopie am linken Schultergelenk durchgeführt mit partieller Synovektomie des Schulterhauptgelenkes, Durchführen einer Akromionplastik mit Entfernung der antero-lateralen Akromionkante sowie ACG-Teilresektion (Entfernung des lateralen Clavikulaendes (ca. 1cm breit).
Die Klägerin hat jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der von ihr am 20.10.2003 erlittene Unfall hierfür kausal gewesen ist. Zwar hat das Amtsgericht diesen Beweis als geführt angesehen. Hieran war die Kammer aber nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen.
Sowohl nach dem Arztbericht des F-Hospitals als auch aus dem Sachverständigengutachten des Prof. L kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin degenerativ verlaufende Verschleißerkrankungen in der linken Schulter vorgelegen haben und durch den Unfall die (bereits bestehende) Beschwerdesymptomatik bei der Klägerin allenfalls "höchstwahrscheinlich" verschlimmert wurde. Die Klägerin ist am 18.12.1931 geboren, war also zum Unfallereignis 71 Jahre alt. In der Alterstufe ab 60 Jahren ist gehäuft mit degenerativen Rupturen der Rotatorenmanschette zu rechnen. Eine derartige degenerative Ruptur liegt bei der Klägerin sogar nahe, weil sie ausweislich des Röntgenbefundes vom 06.11.2003 auch andere degenerative Veränderungen des Schultergelenkes aufgewiesen hat, nämlich eine AC-Gelenksathrose linksseitig, die zweifelsfrei nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung steht. Zudem hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Befunde nahe legen, dass ein Verschleiß schon lange bestanden hat.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass eine der möglichen Schädigungsmechanismen vorgelegen hat, die zu einer traumatisch bedingten Ruptur der Rotatorenmanschette führen können. Umstände, die auf starke Verdrehungen der Schulter bzw. Spreizung (Abduktion) des Arms schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Umstand, dass sie sich vor dem Unfall beschwerdefrei fühlte, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um feststellen zu können, dass die Ruptur nur durch den Unfall herbeigeführt worden ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die höchstwahrscheinlich durch den Unfall eingetretene Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik letztlich der Grund für den Krankenhausaufenthalt und die dort durchgeführte Operation gewesen ist. Insoweit können sich auch die bereits bestehenden degenerativen Veränderungen verschlimmert und die Schmerzsymptomatik bei der Klägerin hervorgerufen oder verstärkt haben. Der Sachverständige Prof. L hat zwar eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung für möglich gehalten, hat aber auch ausgeführt, dass bei zunehmendem zeitlichen Abstand zum Unfallereignis die Folgen der sturzbedingten Verschlimmerung immer weiter in den Hintergrund treten würden und die Beschwerden, die aufgrund des verschleißbedingten Vorschadens bestanden, weiter in den Vordergrund traten. Da die Indikation für die Operation der Klägerin und den dadurch bedingten stationären Krankenhausaufenthalt im März 2004 erst am 22.01.2004 gestellt worden ist, und eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, bleibt die Klägerin auch insoweit beweisfällig.
Die amtsgerichtliche Entscheidung war daher abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 3027833 |
r+s 2008, 434 |
r+s 2016, 583 |