Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.856,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 20 % und die Klägerin 80 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer ausstehenden Maklerprovision.
Anfang des Jahres 2007 beauftragte der damalige Eigentümer des Hausgrundstücks Ückendorfer Straße 119 in Bochum-Wattenscheid, Herr H, die als Immobilienmaklerin tätige Klägerin mit dem Verkauf dieses Anwesens. Unter dem 25.08.2008 kam es zur Kündigung dieses Maklerauftrags.
Im Jahr 2010 wurde die Immobilie von der Klägerin beworben, unter anderem auch im Internet auf dem Portal "ImmobilienScout24". Dort war auch ein Exposé der betreffenden Immobilie einsehbar, in dem es unter der Rubrik "Daten" unter anderem heißt: "Provision: 3,57 % (inclusiv 19 MwSt.) Käuferprovision". Das Exposé beginnt mit: "Die vollständige Adresse der Immobilie erhalten Sie vom Anbieter. Anbieter: M [mit Anschrift]. Homepage: #".
Der Beklagte meldete sich darauf am 08.09.2010 per E-Mail und gab als Kaufinteressent seine Adresse bekannt. Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag dem Beklagten die Adresse des Kaufobjekts, den Grundriss und weitere Detailinformationen. Den Namen des damaligen Eigentümers teilte die Klägerin dem Beklagten bei dieser Gelegenheit nicht mit. Dem E-Mail der Klägerin vom 08.09.2010 war unter anderem ein Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 3.: "Wie Ihnen bekannt, ist mit Notarvertrag- bzw. Optionsvertragsabschluss (aber auch irgendeinem anderen Vertragsabschluss) an uns seitens Käufer/Vertragsschließendem eine Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. [...]".
Weder dem Auftritt der Klägerin auf dem Internetportal, noch dem E-Mail der Klägerin vom 08.09.2010 war eine Belehrung betreffend das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB beigefügt. Eine solche Belehrung hat der Beklagte von der Klägerin auch nachträglich nicht erhalten.
Der Beklagte fuhr zu dem Anwesen und sprach mit Herrn H, der zu jenem Zeitpunkt auch selbst eine Wohnung in der Immobilie bewohnte.
Am 30.12.2010 schloss der Beklagte mit Herrn H einen notariellen Kaufvertrag über die Immobilie zum Preis von 400.000,00 EUR. Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten unter dem 16.01.2011 den Betrag von 14.280,00 EUR brutto als Maklerprovision in Rechnung. Der Beklagte verweigerte die Begleichung dieser Rechnung, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2011. In jenem Schreiben erklärte der Beklagte außerdem vorsorglich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt.
Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 07.02.2011 dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 09.02.2011 und mit E-Mail vom 13.03.2011 eine weitere mit "letzte Mahnung" überschriebene Zahlungsfrist bis zum 15.03.2011, 12:00 Uhr.
Die Klägerin behauptet, Mitte des Jahres 2009 telefonisch erneut von dem damaligen Eigentümer einen Maklerauftrag zum Verkauf der Immobilie erhalten zu haben und trägt unter Beweisantritt vor, dass der Beklagte, nachdem ihm die Adresse der Immobilie bekannt gegeben worden war, einen Mieter in diesem Haus (Herrn S) aufgesucht und von dort ohne Absprache mit der Klägerin den Namen des Eigentümers erfahren habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.280,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von dem Voreigentümer Herrn H zur Bewerbung der Immobilie beauftragt gewesen sei. Dies habe einerseits Herr H und andererseits auch das Büro der Klägerin ihm gegenüber selbst telefonisch mitgeteilt. In jenem Telefonat habe das Büro der Klägerin mitgeteilt, dass er sich mit dem Verkäufer unmittelbar selbst in Verbindung setzen solle.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Angebot der Klägerin auf Vermittlung und nicht - wie die Klägerin vorträgt - auf Nachweis zum Abschluss eines Hauptvertrags gerichtet gewesen sei und dass wegen der von ihm behaupteten fehlenden Beauftragung der Klägerin durch den Voreigentümer und damit korrespondierend einer Vorspiegelung, dass eine Kontaktaufnahme zur Klägerin oder über sie unerlässlich sei, eine arglistige Täuschung der Klägerin gegeben sei.
Der Beklagte ist fe...