Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 31.01.2013; Aktenzeichen 5 O 70/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG K vom 31.1.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Immobilienmakler, verlangt mit der Klage eine Maklerprovision. Der Kläger veröffentlichte auf seiner Internetseite "M. de", dass ein Hof mit 6 Wohneinheiten in X zu verkaufen sei. Bereits in der Internetannonce wies er auf eine Käuferprovision i.H.v. 3,57 % des Kaufpreises hin.
Am 2.12.2010 meldete sich die Beklagte auf die Internetannonce per Mail und erbat weitere Informationen. Am 8.12.2010 antwortete der Kläger per Mail und übersandte der Beklagten ein Exposé, in dem er ihr Namen und Adresse des Eigentümers sowie weitere Informationen mitteilte.
Nach Erhalt des Exposés meldete sich der Ehemann der Beklagten telefonisch bei dem Kläger und bat um einen Besichtigungstermin. Der Kläger teilte der Beklagten nach Rücksprache mit dem damaligen Eigentümer des Objekts, Herrn D, per Mail mit, dass dieser zu dem avisierten Termin verhindert, eine Außenbesichtigung allerdings möglich sei. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, direkt zu dem Objekt zu fahren. Dort traf sie auf den Eigentümer, der ihr das Objekt zeigte. Am 23.2.2011 erwarb die Beklagte das Grundstück von Herrn D zu einem Kaufpreis von 330.000 EUR, ohne den Kläger hierüber zu unterrichten.
Nachdem der Kläger Kenntnis von dem Kaufvertragsabschluss erhielt, erstellte er unter dem 28.2.2011 eine an die Beklagte gerichtete Rechnung über 11.781 EUR. Die Beklagte ließ dem Kläger über ihren Ehemann ausrichten, dass sie die Provision nicht bezahlen werde.
Der Kläger hat mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2011 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8.5.2011 aufgefordert, die Provision zu zahlen und die für dieses Schreiben angefallenen Kosten von 837,52 EUR zu erstatten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei, der die Beklagte verpflichte, die geforderte Courtage zu zahlen. Der Kläger hat desweiteren erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, in Höhe der Klageforderung jedenfalls seit dem 28.3.2011 Bankkredit in Anspruch zu nehmen, den er mit 12 % zu verzinsen habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.618,52 EUR nebst 12 % Zinsen aus 11.781 EUR ab dem 28.3.2011 und nebst 12 % Zinsen aus 837,52 EUR seit dem 22.5.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, einen Maklervertrag mit dem Kläger nicht geschlossen zu haben. Das Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages habe allenfalls in der Zusendung des Exposés durch den Kläger liegen können, ein solches Angebot habe sie aber nicht angenommen, weil sie weitere Leistungen des Klägers nicht mehr in Empfang genommen habe. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, dass der Kläger eine Maklerprovision auch deshalb nicht zu beanspruchen habe, weil der Verkäufer ihm den Verkaufsauftrag bereits zum 31.3.2010 entzogen habe. Sie hat sich desweiteren darauf berufen, dass das Grundstück schon im Dezember 2010 unter Zwangsverwaltung gestanden habe. Deshalb habe Herr D den Kläger auch nicht mehr wirksam beauftragen können.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei. Dieser Maklervertrag setze eine wirksame Beauftragung des Klägers durch Herrn D nicht voraus. Ob sich das Grundstück schon im Dezember 2010 in der Zwangsversteigerung befunden habe, sei unerheblich. Denn es sei unbestritten zu einem freihändigen und wirksamen Verkauf durch Herrn D an die Beklagte gekommen. Einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte über ihren Ehemann nach Erhalt des Exposés mehrfach habe ausrichten lassen, dass sie zur Zahlung einer Provision nicht bereit sei. Die Pflicht zur Zahlung der Courtage habe die Beklagte nur noch durch einen Verzicht auf einen Erwerb des Grundstücks vermeiden können.
Der Kläger habe eine Maklerleistung erbracht. Er habe der Beklagten Namen und Anschrift des Verkäufers genannt und damit die Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nachgewiesen. Der zuerkannte Zinsanspruch folge aus Verzug. Gleiches gelte für die Kosten des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens.
Die Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.1.2013 ...