Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 23.06.2010 wird im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden.

 

Tatbestand

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.06.2010 beantragte der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten Unterlassung von Werbung gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne den Bruttopreis zu nennen. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß am 23.06.2010 erlassen. Der Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum als endgültige verbindliche Regel anerkannt und insoweit die Abschlusserklärung abgegeben, im Hinblick auf die Kosten allerdings Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Kosten seien zu Recht dem Verfügungsbeklagten auferlegt worden. Der Verfügungsbeklagte sei mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 33 f. d. A.) ordnungsgemäß abgemahnt worden. Wie das Antwortschreiben vom 21.06.2010 (Bl. 59 d. A.) zeige, habe der Verfügungsbeklagte dieses Schreiben auch als Abmahnung verstanden.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung auch im Kostenausspruch aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

Er ist der Ansicht, er sei nicht abgemahnt worden. Das Schreiben vom 18.06.2010 stelle keine Abmahnung dar, da sie nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. So moniere der Verfügungskläger lediglich, er - der Verfügungsbeklagte - verhalte sich auch wettbewerbswidrig, insbesondere wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server unter der URL # Was ihn genau störe, teile er nicht mit, das könne auch nicht festgestellt werden, da die Webseite # über 3.900 Unterseiten umfasse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kostenwiderspruch ist begründet.

Die einstweilige Verfügung war im Kostenausspruch auf den Kostenwiderspruch hin abzuändern und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Der Verfügungsbeklagte hat den Anspruch des Verfügungsklägers sofort anerkannt und eine Abschlusserklärung abgegeben, aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn eine ordnungsgemäße Abmahnung ist nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 18.06.2010 keine ordnungsgemäße Abmahnung dar. Zutreffend rügt der Verfügungsbeklagte, dass eine Abmahnung zumindest einen konkreten Umstand benennen muss, der gerügt wird. Abgesehen von den Rügen zu den Adwords, die nicht streitgegenständlich sind, moniert der Verfügungskläger ganz allgemein, dass sich der Verfügungsbeklagte wettbewerbswidrig verhalte wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server. Dies ist in der Allgemeinheit unzureichend, um als konkrete Abmahnung aufgefasst zu werden. Es ist kein konkreter Punkt genannt, der beanstandet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Website tatsächlich 3.900 Unterseiten umfasst, jedenfalls hätte es der Rüge eines konkreten Verhaltens bedurft. Ebenso ist unerheblich, ob der Verfügungsbeklagte das Schreiben als Abmahnung verstanden hat. Selbst wenn das der Fall ist, obwohl er in dem Schreiben den Begriff Abmahnung in Anführungszeichen setzt, wird auch in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.06.2010 keine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich. Das Antwortschreiben vom 21.06.2010 ist erkennbar sehr allgemein gehalten und nimmt auch auf keinen konkreten Vorwurf Bezug.

Von daher bleibt festzuhalten, dass mangels der Benennung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes, der für den Verfügungsbeklagten auch nachzuvollziehen gewesen wäre, keine Abmahnung angenommen werden kann. Somit hat der Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, allerdings den geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkannt. Somit waren die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen, zumal der Verfügungsbeklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass er bei Benennung dieses konkreten Wettbewerbsverstoßes sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte auch in diesem Verfahren umgehend den Anspruch anerkannt und die Abschlusserklärung abgegeben hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4012079

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