Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger verkauft im Rahmen eines Onlineshops unter der Internetadresse *Internetadresse* Kirschkerne, Kirschkernkissen und andere Füllungen für Wärmekissen, darunter auch Raps, in das gesamte Bundesgebiet.

Der Verfügungsbeklagte verkauft auf der Internethandelsplattform eBay unter dem Benutzernamen "G" unter anderem Raps, Rapssamen, Rapssaat, Rapskörner zum Füllen von Wärme-/Kältekissen.

Mit Schriftsatz seiner heutigen Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2010 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten wegen mehrerer behaupteter Wettbewerbsverstöße ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 31.05.2010 (Anlage ASt 5) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.06.2010 gab der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dem Schreiben heißt es zum Schluss:

"Die Unterlassungserklärung ist zudem auflösend bedingt und zwar für den Fall, dass eine Vollmacht des Unterlassungsgläubigers nicht bis zum 28. Juni 2010 im Original vorgelegt wird."

Mit Schreiben vom 21.06.2010 ließ der Verfügungskläger im Hinblick auf die gestellte Bedingung die Unterlassungserklärung zurückweisen. Dem Schreiben war eine Vollmacht des Verfügungsklägers in Kopie beigefügt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, er sei zur Vorlage einer Originalvollmacht nicht verpflichtet gewesen. Im Hinblick auf die auflösende Bedingung sei die vom Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Der Verfügungskläger beantragt,

dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

es bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Raps und/oder andere Füllungen für Wärmekissen anzubieten

  • 1.

    ohne, wenn die Produkte nach Gewicht angeboten werden in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können

    und/oder

  • 2.

    dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Fristbeginn die folgende Formulierung zu verwenden:

    "Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung."

    ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist erst mit Erfüllung weiterer Informationspflichten zu laufen beginnt

    und/oder

  • 3.

    im Rahmen einer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung zu verwenden

    "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

    wenn eine entsprechende Kostentragungspflicht tatsächlich nicht vorher vertraglich vereinbart wurde,

    wenn dies wie in Anlage ASt 1 und Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte hält mit näherem Vortrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers für rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Denn der Antragsbefugnis des Verfügungsklägers steht entgegen, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist.

Für die Beurteilung eines Missbrauchs gelten zunächst die folgenden, in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2010 (I-4 U 225/09) zusammengefassten Grundsätze:

"Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?