Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger verkauft im Rahmen eines Online-Shops unter der Internetadresse *Internetadresse* Badeenten in das gesamte Bundesgebiet.

Die Verfügungsbeklagte betreibt unter der Internetadresse *Internetadresse* ebenfalls einen Online-Shop. Zumindest vor dem 09.07.2009 bot sie im Rahmen dieses Online-Shops u.a. das Produkt "St. Pauli Badeente schwarz - One Size" zu einem Preis in Höhe von 5,00 € an.

Wegen der in diesem Angebot enthaltenen Formulierung "Alle weiteren Länder nach Kostenaufwand" mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab. Diese unterwarf sich mit Schreiben vom 09.07.2009 und versprach die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verfügungsbeklagte auch nach der Unterwerfungserklärung ihr Angebot in der bisherigen Form aufrechterhielt. Jedenfalls ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 12.05.2010 erneut abmahnen. Mit Schreiben vom 28.05.2010 gab die Verfügungsbeklagte folgende Unterlassungserklärung ab:

"Die T GmbH, B-Straße 37 in C, verpflichtet sich, es zur Vermeidung einer für den Fall der schuldhaften Unterlassung vom Unterlassungsschuldner zu zahlenden Vertragsstrafe, die auch im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Angebote zum Absatz von Fernabsatzverträge über Quietscheenten und/oder Badeenten zu unterhalten und dabei folgende Klauseln zu verwenden:

  • 1.

    "Alle weiteren Länder nach Kostenaufwand."

und/oder

  • 2.

    "Im Regelfall liefern wir innerhalb von 5 - 10 Werktagen."

Die Angabe dieser Unterlassungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer Änderung oder endgültigen Klärung der Rechtslage. Die Anwendbarkeit des § 348 HGB wird ausgeschlossen. Es wird eine Aufbrauchfrist von 10 Werktagen vereinbart."

Mit Schreiben vom 01.06.2010 nahm der Verfügungskläger die Unterwerfungserklärung nur hinsichtlich der Lieferfrist an und kündigte im Übrigen die mit diesem Verfahren erfolgte gerichtliche Geltendmachung an.

Der Verfügungskläger behauptet mit weiterem Vorbringen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Verfügungsbeklagte habe gegen die Unterwerfungserklärung vom 09.07.2009 verstoßen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 28.05.2010 habe die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen können, so dass weiterhin ein Unterlassungsanspruch bestehe. Hierzu trägt der Verfügungskläger die Auffassung vor, bei einer zweiten Unterlassungserklärung sei das Versprechen einer Vertragsstrafe nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch nicht ausreichend.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

es bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen.

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Rahmen eines Internetshops Quietscheenten und/oder Badeenten anzubieten

und dabei im Rahmen der Angaben zu den anfallenden Versandkosten die folgende Formulierung zu verwenden:

"Alle weiteren Länder nach Kostenaufwand"

wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers bereits für rechtsmissbräuchlich. Außerdem habe sie Badeenten schon vor dem 09.07.2009 aus ihrem Angebot herausgenommen und den Vermerk "Ausverkauft" eingestellt. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe daher nicht mehr. Es liege auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Zudem fehle wegen der Unterlassungserklärung vom 28.05.2010 jedenfalls die Wiederholungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Denn der Antragsbefugnis des Verfügungsklägers steht entgegen, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist.

Für die Beurteilung eines Missbrauchs gelten zunächst die folgenden, in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2010 (I-4 U 225/09) zusammengefassten Grundsätze:

"Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das be...

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