Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Untersagung der Sportwettenvermittlung gegenüber den Klägern.
Die Klägerin zu 1) ist behördlich zugelassene Buchmacherin für vier Standorte in NRW. Der Kläger zu 2) war ebenfalls als zugelassener Buchmacher tätig.
Von 1985 bis 2006 betrieb der Kläger zu 2) in C in der C1-straße ### ein Wettbüro mit Wetten zunächst aus dem Bereich des Pferdesports, später auch aus anderen Bereichen des Sports. Das Wettbüro wurde im Jahre 2006 von der Klägerin zu 1) übernommen. Die Klägerin zu 1) leitete Wettaufträge aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages an die Firma J in H weiter. Diese ist aufgrund einer Erlaubnis der H Glücksspielaufsicht zur Veranstaltung von allgemeinen Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Fernvertrieb (remote fixed-odds bets) berechtigt.
Am 31.03.2006 gab das Innenministerium des Beklagten zu 1) einen Erlass (Az. 14-38.07.06-5) bezüglich eines ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen die Veranstaltung und Vermittlung illegaler Sportwetten an die Bezirksregierungen heraus.
Am 12.09.2006 erließ die Beklagte zu 2) eine Ordnungsverfügung, in der der Klägerin zu 1) die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Die Klägerin zu 1) stellte den Betrieb der Wettannahmestelle ein und schloss die Betriebsstätte bis zum 17.09.2010. Die gegen die Verfügung eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheiden vom 05.03.2007 zurück.
Im September 2010 gab das Ministerium für Inneres und Kommunales des Beklagten zu 1) den Erlass "Urteile des EuGH vom 8. September 2010: Analyse und Konsequenzen für den Vollzug" (Az. 14- 38.07.01-3.1) an die Bezirksregierungen heraus, in dem u.a. ausgeführt ist, dass bezüglich der Schließung von Wettbüros seitens der kommunalen Ordnungsbehörden konsequent gegen nicht erlaubte Betätigungen vorzugehen ist. Der Erlass wurde mit Schreiben vom 16.9.2010 an die Beklagte zu 2) weitergeleitet.
Am 17.9.2010 begann der Kläger zu 2) mit der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesportbereichs. Die Beklagte zu 2) untersagte mit der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 dem Kläger zu 2) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C1-straße ####. Der Kläger zu 2) stellte den Betrieb ein und verpachtete die Betriebsstätte. Gegen die Untersagungsverfügung erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 K 5350/10). Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
Mit der Klage vom 30.12.2010 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) wegen der Ordnungsverfügung vom 12.9.2006 und die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger zu 2) wegen der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 zum Schadensersatz verpflichtet sind. Darüber hinaus ist seitens des Klägers zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2011 die Klage wegen der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 auch auf den Beklagten zu 1) erstreckt worden.
Die Kläger sind der Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig, da sich der Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befinde.
Sie sind der Ansicht, ein Anspruch auf Entschädigung ergebe sich gegenüber den Beklagten aus § 39 Abs. 1 b) OBG NW. Die Untersagungsverfügungen der Beklagten zu 2) seien rechtswidrig. Im Übrigen sei auch die Weisung des Beklagten zu 1) rechtswidrig. Darüber hinaus seien die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg rechtswidrig.
Ihre Tätigkeit der Sportwettenvermittlung sei rechtmäßig gewesen und stellte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Tätigkeit habe nicht gegen § 284 StGB verstoßen.
Die Untersagung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Die durch das Sportwettenmonopol erfolgte Beschränkung sei aufgrund Verstoßes gegen den freien Dienstleistungsverkehr nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel der Prävention und Bekämpfung von Spielsucht nur dann gerechtfertigt, wenn restriktive Maßnahmen geeignet seien, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Demgegenüber werde eine Politik der Angebotsausweitung betrieben. Insoweit sei das Wettmonopol mit EU-Recht unvereinbar. Damit seien die Untersagungsverfügungen rechtswidrig.
Die Beklagte zu 2) hafte gegenüber dem Kläger zu 2) als Ordnungsbehörde. Der Beklagte zu 1) hafte gegenüber der Klägerin zu 1) aufgrund der Weisung sowie als Träger der Bezirksregierung Arnsberg. Zwar habe die Klägerin zu 1) keine verwaltungsgerichtliche Klage gegenüber der Verfügung erhoben, jedoch sei dies rechtlich unerheblich.
Die Kläger behaupten, ein Schaden sei durch Gewinnausfall und Anwaltskosten entstanden. Ansonsten könnten sie bis heute allgemeine Sportwetten vermitteln.
Die Kläger beantragen,