Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 1/4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche wegen Untersagung der Sportwettenvermittlung geltend.
Die Klägerinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und betrieben nacheinander am Standort H-Straße in Köln ein Sportwettbüro. Dort wurden Wetten aus allen Bereichen des Sports angenommen und (abgesehen vom Pferdesport) an die Fa. Tipico Co. Ltd. vermittelt. Dabei handelt es sich um eine in Malta niedergelassene Gesellschaft, die eine maltesische "Gaming Licence" besitzt, wonach sie zur Veranstaltung von allgemeinen Sportwetten zu festen Gewinnquoten innerhalb und außerhalb von Malta berechtigt ist. Eine Erlaubnis deutscher Behörden liegt nicht vor.
Mit Bescheiden vom 29.05.2006, 22.02.2007, 23.07.2007 bzw. 24.10.2007 untersagte der Oberbürgermeister der Beklagten den Klägerinnen, die nacheinander die Betriebsstätte übernahmen, Sportwetten an Veranstalter zu vermitteln, die nicht im Besitz einer Zulassung nach § 1 des Sportwettengesetzes NRW sind. Die sofortige Vollziehung wurde jeweils angeordnet und die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht, gegen die Klägerinnen zu 2) und 4) auch festgesetzt. Die Klägerinnen erhoben jeweils Widerspruch. Ihre gleichzeitig gestellten Eilanträge hatten vor dem VG Köln Erfolg, wurden jedoch in zweiter Instanz abgelehnt.
In der Hauptsache stellte die Bezirksregierung Köln das Widerspruchsverfahren gegen die gegen die Klägerin zu 1) ergangene Ordnungsverfügung der Stadt Köln wegen Erledigung ein. Die Klägerin zu 1) widersprach der Erledigung. Der beim Verwaltungsgericht Köln gestellte Abänderungsantrag hatte keinen Erfolg. Im Falle der Klägerinnen zu 2) - 4) ergingen jeweils Widerspruchsbescheide, gegen die Klägerin zu 2) am 20.08.2007 und gegen die Klägerinnen zu 3) und 4) jeweils am 30.09.2009, mit denen die Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen zurückgewiesen wurden. Über die daraufhin beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klagen wurde im Jahre 2011 zugunsten der Klägerinnen zu 2) - 4) entschieden; Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor.
Die Klägerinnen tragen vor, die Feststellungsklage sei insgesamt zulässig, indem der anspruchsbegründende Sachverhalt sich derzeit noch in der Fortentwicklung befinde. Sie sind zudem der Auffassung, ihnen stehe gegen die Beklagte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch sowie ein Anspruch auf Entschädigung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW zu. Die Untersagungsverfügungen seien rechtswidrig erfolgt. Die untersagten Tätigkeiten hätten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt; insbesondere hätten sie nicht gegen die Strafvorschrift des § 284 StGB verstoßen. Denn die darin als Tatbestandsmerkmal vorgesehene fehlende Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten beruhe auf einem Rechtszustand, der seinerseits die Rechte des Veranstalters bzw. Vermittlers von
Sportwetten in gemeinschaftsrechtswidriger Weise verletze, indem er mit seinem staatlichen Wettmonopol den durch Art. 49 EGV (heute: Art. 56 AEUV) gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr beschränke und nicht gerechtfertigt sei. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen der Beklagten handele es sich um Fehlanwendung des einfachen Rechts und damit um administratives Unrecht.
Die Klägerinnen beantragen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen, die diese infolge der Ordnungsverfügung der Beklagten gegen die Klägerin zu 1) vom 29.05.2006, gegen die Klägerin zu 2) vom 22.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 20.08.2007, gegen die Klägerin zu 3) vom 23.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.09.2009 und gegen die Klägerin zu 4) vom 24.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.09.2009 sowie deren jeweiliger Vollziehung erlitten haben und weiterhin erleiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, die Klage sei bereits unzulässig; für eine Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Zudem ist sie der Auffassung, ein Entschädigungsanspruch aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW scheitere schon daran, dass die Behörden nicht für legislatives Unrecht haften würden. Ferner seien die Untersagungsverfügungen als rechtmäßig anzusehen. Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 sei entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die in NRW geltende Rechtslage übergangsweise weiterhin anwendbar gewesen. Anschließend ließen sie sich auf § 4 Abs. 1 und 2
GlüStV stützen, der nicht gegen europäisches Recht verstoße. Für einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch fehle...