Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eine in Berlin ansässige Rechtsanwaltskanzlei, die sich ausweislich ihrer Homepage u. a. auch die Durchführung von sogenannten Studienplatz- oder Kapazitätsklagen (Bl. 26 ff. d. A.) anbietet. Die Verfügungsbeklagte ist als Rechtsanwaltskanzlei in Recklinghausen ansässig und übernimmt ebenso bundesweit Mandate auf dem Gebiet der Kapazitätsklagen. Mit der Mandantin S schloss die Verfügungsbeklagte eine undatierte Honorarvereinbarung, nach der für die anwaltliche Tätigkeit in dem Kapazitätsverfahren des Wintersemesters 2010/11 im Studiengang Zahnmedizin - bundesweit optimiert - die Mandantin an die Kanzlei anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Mit dem Honorar waren abgegolten die Anträge an die Hochschulen, Widerspruchsverfahren, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den Verwaltungsgerichten, Beschwerdeverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten sowie Klageerhebungen (Bl. 33 f. d. A.). Nachdem die Verfügungsklägerin von dieser Honorarvereinbarung Kenntnis erlangt hatte, weil sich die Mandantin S bei ihr hatte beraten lassen, ob die Gebührenhöhe überzogen sei, mahnte sie die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 07.03.2011 (Bl. 35 f. d. A.) ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Verfügungsbeklagte unter dem 21.03.2011 (Bl. 29 ff. d. A.) zurück. Mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht die Verfügungsklägerin daher ihren Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, beide Parteien stünden in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, so dass sie aktivlegitimiert sei. Mit der Honorarvereinbarung verstoße die Verfügungsbeklagte gegen die Mindestpreisvorschriften des RVG und beeinträchtige damit die Mitbewerber im Wettbewerb. Von den bundesweiten Verwaltungsgerichten werde in der Regel für ein Eilverfahren ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR festgelegt, so dass sich je Eilverfahren eine Gebühr in Höhe von 391,30 EUR zzgl. Umsatzsteuer ergebe. Da im vorliegenden Fall für die Mandantin gegen 15 unterschiedliche Hochschulen Eilverfahren eingeleitet worden seien, wäre ein Gebührenanspruch von über 5.000,00 EUR in Rechnung zu stellen gewesen. Tatsächlich sei sogar ein theoretisches Honorarvolumen von weit oberhalb von 30.000,00 EUR anzusetzen unter Berücksichtigung, dass auch noch die außergerichtlichen Verfahren sowie die gerichtlichen Beschwerden und Klageverfahren von der Honorarvereinbarung umfasst seien. Von daher unterschreite die Vereinbarung nach § 4 RVG bzw. 49 b BRAO gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung um ein Vielfaches. Auf diese rechtswidrige Praxis sei es auch zurückzuführen, dass sie - die Verfügungsklägerin - bei den zurückliegenden Studienplatzkampagnen keinen Mandanten vertreten habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, für die anwaltliche Vertretung in Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland natürlichen oder juristischen Personen Honorarvereinbarungen anzubieten oder mit diesen zu vereinbaren, welche die Mindestpreisvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unzulässiger Weise unterbieten oder einen Pauschalpreis vorsehen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Mandantin Ronis der Verfügungsklägerin die streitbefangene Honorarvereinbarung zur Überprüfung, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses anvertraut habe, die die Verfügungsklägerin nunmehr unbefugt verwende, da die Mandantin weder gefragt noch informiert worden sei, dass diese Honorarvereinbarung Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein werde. Tatsächlich habe Frau S nach Kenntniserlangung sogar ausdrücklich ihre Zustimmung zur Verwendung der Honorarvereinbarung verweigert und die Verfügungsbeklagte aufgefordert, das Verfahren rückgängig zu machen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass deshalb der Verwertung der Honorarvereinbarung ein Verwertungsverbot entgegenstehen könne. Außerdem ist sie der Auffassung, die Verfügungsklägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie kein Mitbewerber sei. Sie ...