Tenor
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 153.387 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, die ihnen aus der Behandlung der Frau T vom Februar/März 1995 entstanden sind bzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese als Gesamtschuldner zu 5/7 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 2/7.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen diese jeweils selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.), 4.), 5.), 6.) und 8.) tragen die Klä-ger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind als Ehemann und Kinder Erben und Rechtsnachfolger der im Verlaufe des Rechtsstreits am 4. Februar 1998 verstorbenen früheren Klägerin, Frau T.
Sie verlangen im wesentlichen von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der materiellen Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Frau T befand sich wegen einer mittelgradigen Gebärmuttersenkung, die zu Unterbauchbeschwerden und insbesondere zu einem unangenehmen Blasendruck führte, seit dem 1. Februar des Jahres 1995 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1.).
Der behandelnde Chefarzt, der Beklagte zu 2.), riet der Patientin aufgrund ihrer als unzumutbar empfundenen Beschwerden zu einer Operation der Gebärmutter, die er als Routine-Eingriff bezeichnete.
Am 2. Februar 1995 wurde der Patientin die Gebärmutter in einer zunächst von 9.20 bis 11.10 Uhr dauernden Operation entfernt; da es zu Nachblutungen kam, erfolgte bis 12.25 Uhr eine Nach-Operation zur Blutstillung. Die Operation führte der Beklagte zu 2.) durch, ihm assistierten die Beklagten zu 3.) und 4.); der zuständige Anästhesist war der Beklagte zu 5.).
Sodann wurde die Klägerin auf die gynäkologische Station 00 zurückverlegt.
Im Verlaufe des folgenden Tages, dem 3. Februar 1995, spätestens ab dem Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr, klagte Frau T über Übelkeit und Schmerzen, wollte aber zunächst kein Medikament einnehmen. Nach der Chefarztvisite gegen 16.00 bis 16.30 Uhr und auf die Nachfrage der diensthabenden Krankenschwester, der Beklagten zu 6.), wie zu verfahren sei, erklärte der Beklagte zu 2.), dass sie der Patientin ein Vomex Zapfchen verabreichen solle, wenn diese erneut über Übelkeit klage. Weitere Anweisungen erteilte er nicht.
Um 20.30 Uhr gab die Beklagte zu 6.) der Patientin, die wiederum über Übelkeit klagte und im Krankenzimmer umherlief, ein Vomex Zäpfchen. Eine Blutdruckmessung erfolgte nicht.
Im Verlaufe der folgenden halben Stunde - die genauen Zeiten sind zwischen den Parteien streitig - erlitt die Patientin einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand. Die von der Bettnachbarin alarmierte Beklagte zu 6.) verständigte daraufhin die weitere Schwester, die Beklagte zu 7.) - ihr konnte die Klage nicht zugestellt werden, die Kläger haben inzwischen die Klage zurück genommen -' die sich ihrerseits um ärztliche Hilfe bemühte. Da der Anästhesist im nahen Operations-Saal wegen einer bereits eingeleiteten Geburt nicht abkömmlich war, wurde der Beklagte zu 8.) als diensthabender Internist verständigt. In der Zwischenzeit beatmeten die Beklagten zu 6.) und 7.) Frau T mit Guedeltubus und Ambubeutel, und zwar mit Raumluft ohne Zufuhr reinen Sauerstoffs. Dabei schoben sie die Patientin bereits auf den Gang in Richtung Intensivstation. Der Beklagte zu 8.), der nach eigenen Angaben ca. 40 Sekunden nach seiner Anforderung auf der Station erschien, fand die Patientin bereits mit weiten Pupillen vor und begann umgehend mit der Herzdruckmassage. Gegen 21.02 Uhr trafen sie auf der Intensivstation ein; die Patientin konnte reanimiert werden, war seit diesem Zeitpunkt aber Apallikerin.
Die Kläger tragen vor, die Beklagten hätten ihre Ehefrau und Mutter, Frau T, in vielfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt. Es habe bereits keine zwingende Indikation zur Operation bestanden. Insoweit sei die frühere Klägerin über die Notwendigkeit der Hysterektomie falsch aufgeklärt worden.
Die Operation selbst sei ebenfalls fehlerhaft verlaufen, wie insbesondere die Nachblutungen zeigten.
Schließlich seien die Reanimationsmaßnahmen völlig unzureichend, vor allem aber verspätet erfolgt. Die frühere Klägerin sei viel zu lange ohne die für das Gehirn lebensnotwendige Sauerstoffversorgung gewesen: erst 15 Minuten nach dem Kreislaufzusammenbruch sei der Beklagte zu 8.) eingetroffen. Dies erkläre den Eintritt des apallischen Syndroms.
Die Kläger beantragen...