Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 4 StR 307/10)

BGH (Beschluss vom 13.07.2010; Aktenzeichen 4 StR 261/10)

 

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam (ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 30.09.2007 verstorbenen K B) 20.000, – EUR sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) (T B) 10.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.01.2008 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind, entstehen und noch entstehen werden, dass die Klägerin zu 1) den Tod ihrer Tochter K B am 30.09.2007 nicht verarbeitet hat, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Beklagte zu 1) selbst zu 7/20 und die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen der Beklagte zu 1) zu 7/20 und die Klägerin zu 1) selbst zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Beklagte zu 1) zu 2/15 und der Kläger zu 2) selbst zu 13/15.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

6. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Bei den Klägern handelt es sich um die ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 30.09.2007 verstorbenen K B, bestehend aus deren Mutter, der Klägerin zu 1) und deren Bruder, dem Kläger zu 2). Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Klägerin zu 1) darüberhinaus die Feststellung einer Einstandspficht für zukünftige Schäden aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Verstorbenen.

Die Verstorbene unterzog sich am 20.09.2007 in der Arztpraxis des Beklagten zu 2), einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, nach entsprechender Schwangerschaftskonfliktberatung, einem operativen Schwangerschaftsabbruch. Im Vorfeld des gynäkologischen Eingriffs hatte die Verstorbene am 10.09.2007 einen entsprechenden Patientenaufklärungsbogen (Bl. 77 d.A.) unterschrieben.

Die Narkose für die Operation wurde von dem Beklagten zu 1), einem niedergelassenen Facharzt für Anästhesiologie durchgeführt. Während des gynäkologischen Eingriffs selbst kam es zum Verdacht der Perforation der Gebärmutter, so dass seitens des Beklagten zu 2) eine Laparoskopie im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1) vorgenommen wurde. Der genaue zeitliche Ablauf und Verlauf der Operation ist zwischen den Parteien umstritten.

Laut dem Narkoseprotokoll des Beklagten zu 1) wurde um 06.25 Uhr mit den Narkosevorbereitungen begonnen. Der erste eingetragene und dokumentierte Blutdruck der Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt lag bei 110/65 mmHg. Die Herzfrequenz betrug 85 Schläge/min. Die Narkose wurde dann durch den Beklagten zu 1) nach erfolgter Intubation intravenös durch die Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % (schlafinduzierendes Medikament – Wirkstoff: Profofol), 5 mg Mivacron und 100 Ultiva (ein Opiat) eingeleitet. Unklar ist, welche Menge an in physiologischer Kochsalzlösung aufgelöstem Ultiva der Verstorbenen tatsächlich verabreicht wurde. Aus den Aufzeichnungen des Beklagten zu 1) ist insoweit nicht ersichtlich, ob es sich um 100 ml oder 25 ml handelte. Ca. 10 Minuten nach Einleitung der Narkose betrug der Blutdruck 100/60 mmHg, die Herzfrequenz lag bei 85 Schläge/min. Weitere 5 Minuten später betrug der Blutdruck 100/55 mmHg, die Herzfrequenz lag bei 80 Schlägen/min. In den nächsten 5 Minuten sank der Blutdruck auf nur noch 80/50 mmHg, die Herzfrequenz lag lediglich noch bei 70 Schlägen/min. Der Beklagte zu 1) reagierte hierauf mit einer Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % und 5 mg Mivacron.

Weitere 5 Minuten später betrug der Blutdruck der verstorbenen systolisch lediglich noch 70 mmHg und die Herzfrequenz lag bei 68 Schlägen/min. Der Blutdruck sank innerhalb der nächsten 5 Minuten weiter auf systolisch nur noch 50 mmHg und die Herzfrequenz verringerte sich auf 50 Schläge/min. Der Beklagte zu 1) reagierte hierauf mit der Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % (Propofol), 50 Ultiva (Remifentanil) und 2 mg Novaminsulfon (Metamizol).

Im Folgenden kam es zum einem Herz-Kreislaufstillstand der Verstorbenen, so dass der Beklagte zu 1) gem...

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