Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung: Vergleichswohnung aus dem eigenen Bestand des Vermieters. Mieterhöhung: Vergleichsmiete nach Mietspiegel

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das Gericht nicht an die im Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung benannten Beweismittel gebunden.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Die Benennung von Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand betrifft lediglich die Frage der Zulässigkeit des Mieterhöhungsbegehrens. Diese Frage ist nicht mit der Begründetheit zu verwechseln. Die Frage, ob die Benennung von Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand möglich ist, hat damit nichts mit der materiellen Berechtigung der begehrten Miethöhe zu tun. Ob diese - so wie beantragt - auszusprechen ist, hat das Gericht aufgrund des Vortrags der Parteien und nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu entscheiden. Das Gericht ist bei der Wahl der Beweismittel dabei nicht an die vom Vermieter im Erhöhungsverlangen angeführten Begründungsmittel gebunden.

3. Ein zwei Jahre alter Mietspiegel deckt den Bereich des allgemeinen Mietpreisniveaus besser ab als private Statistiken eines Sachverständigen oder von Interessenverbänden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734681

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