Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklage zum Ersatz der der Klägerin aus der ärztlichen Behandlung vom 03.07.2008 bis 11.06.2010 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schäden – soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt oder erfolgt ist sowie aus der Folge dieser ärztlichen Behandlung noch entstehenden unvorhersehbaren immateriellen Schäden verpflichtet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten augenärztlichen Behandlung in der Zeit vom 03.07.2008 bis Juli 2010.
Die Klägerin stellte sich erstmals beim Beklagten am 03.07.2008 vor, um mit ihm die Frage der sogenannten refraktiven Chirurgie zu erörtern.
Die aktuelle Refraktion betrug bei ihr zu diesem Zeitpunkt rechts minus 6,0 SpH. minus 2,75 cyl./175 ° und links minus 7,75 SpH. minus 2,5 cyl./179 °. Mit diesen Brillenwerten erreichte sie rechts eine Sehschärfe von 0,9 und links eine solche von 1,0.
Bei der sich anschließenden Untersuchung wurde ein krankhafter Augenhintergrundsbefund am rechten Auge im Sinne einer äquatorialen Degeneration festgestellt. Laut Dokumentation des Beklagten erfolgte eine Aufklärung über die Monovisionssituation sowie über die refraktive Lasik Operation an beiden Augen. Bezüglich letzterer Behandlungsmaßnahme verwandte der Beklagte einen Pro Compliance Bogen, der auch von der Klägerin unterschrieben wurde. Im vorgedruckten Text dieses Bogens sind folgende Risiken unterstrichen:
bleibende Sehverschlechterung bis zum Verlust des Sehvermögens durch Infektion, Blutung, Gefäßverschlüsse, generelle Heilungsstögerungen und Verzögerungen, infektiöse Hornhautentzündung oder Geschwürbildung.
Desweiteren unterzeichnete die Klägerin einen Aufkleber, der darauf hinweist, dass nach der Lasik-Operation nur so gut gesehen werden könne, wie vor der Operation mit Brille. Bei Patienten, die älter als 40 Jahre seien, könne anschließend eine Lesebrille erforderlich werden.
Am 14.08.2008 behandelte der Beklagte zunächst die degenerative Netzhautveränderung am rechten Auge mittels einer Laserkoagulation.
Am 27.08.2008 führte er sodann die laserchirurgische Operation an beiden Augen durch. Die postoperative Nachsorge bestand in der Verabreichung von schmerzstillenden Medikamenten sowie in der Anwendung von antibiotischen Augentropfen. Letztere wurden am 01.09.2008 auf kortisonhaltige Tropfen umgestellt.
Am 11.09.2008 zeigte ein Lokalbefund Epithelaufwerfungen am Schnittrand und ein freies Infiltrat im linken Auge bei 12 Uhr. Am 16. und 19.09.2008 nahm der Beklagte Abstriche von der Bindehaut und Hornhaut. Desweiteren erfolgte am linken Auge eine Vancomycinspülung. Es ist dann weiter dokumentiert, dass das Infiltrat am 22.09.2008 bei einer weiteren Untersuchung nicht mehr zu sehen war.
Eine Woche später am 29.09.2008 stellte sich die Klägerin erneut wegen Schmerzen am linken Auge vor, dokumentiert ist ein kratzendes Gefühl seit dem Vortage. Der Beklagte entdeckte ein erneutes Infiltrat im linken Auge, diesmal bei 02:00 Uhr. Es schlossen sich engmaschige Kontrolluntersuchungen an, antibiotische Tabletten und Augentropfen wurden verordnet.
Eine erste Visuskontrolle am 10.10.2008 ergab rechts eine Sehschärfe von 0,6 und links eine solche von 0,55.
Im weiteren Verlauf kam es dann nicht zu einer endgültigen Aufklärung der Hornhaut. Die nächste Visuskontrolle vom 20.11.2008 ergab jeweils rechts und links eine Sehschärfe von 0,8. Dokumentiert ist auch eine Wellenfrontanalyse der Hornhaut.
In der Folgezeit klagte die Klägerin weiter über Beschwerden am rechten Auge, links bestehe ein Druckgefühl, verbunden mit starken Kopfschmerzen. Eine erneute Wellenfrontanalyse ergab beim rechten Auge eine geringe Besserung bei enger Pupille, nicht aber bei weiter Pupille.
Aufgrund der dauerhaften Beschwerden insbesondere auf dem rechten Auge schlug dann der Beklagte am 25.05.2009 eine Wellenfront gesteuerte Korrekturlasik am rechten Auge vor. Der Eingriff wurde sodann am 03.06.2009 vorgenommen. Dokumentiert ist insoweit, dass die Hochnahme des Hornhautdeckels schwierig gewesen ist. Postoperativ sind Gewebeverdichtungen am rechten Auge beschrieben.
Da die Klägerin subjektiv keine Besserung verspürte, plante der Beklagte für den 30.06.2009 eine Flapanhebung und DRA. Wegen anhaltender Schmerzen wurde am 13.07.2009 die DRA wieder entfernt. Anschließend ließen Schmerzen und die entzündliche Reaktion nach.
Die Sehschärfe betrug bei einer letzten Kontrolle am 01.06.2010 rechts 0,7 und links 1,0.
Die Klägerin ist der...