Tenor
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 sowie weitere 4.962,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen weiteren materiellen Schäden freizustellen und ihr jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die rechtswidrige Behandlung der Klägerin beim Beklagten zu 2. ab 2013 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 2. zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einer augenärztlichen Behandlung.
Die 1963 geborene Klägerin, die im Außendienst (im Rahmen von „xxx-Partys”) tätig ist und deshalb häufig abends beruflich Autofahren muss, korrigierte die bei ihr vorliegende starke Kurzsichtigkeit (rechtes Auge minus 7,25 dpt., linkes Auge minus 7,0 dpt.) seit ca. 30 Jahren mit Kontaktlinsen. Sie stellte sich am 29.11.2012 in der Praxis des Beklagten zu 2. vor, um sich über die Möglichkeit einer operativen Korrektur ihrer Sehschwäche mittels Laser-in-situ-Keratomileusis (LASIK) zu informieren. Da sie als gewünschtes Ziel das Sehen ohne jede Sehhilfe sowohl im Nah- als auch im Fernbereich angab, riet der Beklagte zu 2. ihr von einer LASIK ab, da sie hierdurch zwar die Kurzsichtigkeit korrigieren könne, bei beginnender Alterssichtigkeit dann aber für den Nahbereich eine Sehhilfe (Lesebrille) erforderlich werden würde. Der Beklagte zu 2. erklärte der Klägerin, dass für eine endgültige Lösung ohne Sehhilfe im Nah- und Fernbereich die Implantation von Multifokallinsen in Betracht komme. Es wurde abgefragt, ob betreffend das Nahsehen für die Klägerin das Sehen in Leseabstand oder in Computerentfernung Priorität habe; die Klägerin wünschte hierauf die Herstellung einer sehhilfefreien Lesefähigkeit, die Computerentfernung habe keine Priorität. Der Beklagte zu 2. erläuterte der Klägerin das operative Vorgehen, die allgemeinen Risiken eines chirurgischen Eingriffs (bis zum möglichen Verlust des Auges) und als mögliche Folge des Linsenaustausches das Auftreten von sogenannten Halos um Lichtquellen. Außerdem wurde über eine bestimmte Linsenart gesprochen, die häufig dazu führe, dass Dritte beim Blick ins Auge eines Operierten „Blitze” wahrnähmen. Der Klägerin war dies von einer Bekannten, die solche Linsen eingesetzt bekommen hatte, bekannt; der Beklagte zu 2. wählte für die Klägerin eine andere Linsenart. Die weiteren Einzelheiten des Aufklärungsgesprächs sind streitig. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde die Klägerin darüber aufgeklärt, dass mit Kosten von ca. 2.000 EUR pro Auge zu rechnen sei, die sie selbst tragen müsse. Der Klägerin wurde außerdem eine Informationsbroschüre über künstliche Linsen mitgegeben.
Die Klägerin entschloss sich zur Durchführung der Operation in Form des Austausches der eigenen Linsen durch Multifokallinsen und vereinbarte einen Termin zur Voruntersuchung. In diesem Termin am 06.03.2013 wurde die Klägerin über die von ihr gewünschte Vollnarkose aufgeklärt. Mit dem Beklagten zu 2. wurde erneut ein Aufklärungsgespräch geführt, in dem jedenfalls das Risiko einer schweren Infektion mit der möglichen Folge eines Verlustes des betroffenen Auges besprochen wurde. Dass die Klägerin im Außendienst tätig ist, war ausweislich der Patientenakte von ihr angegeben worden. Die Klägerin unterschrieb eine Einverständniserklärung, in der sie bestätigte, „ausreichendes schriftliches Informationsmaterial erhalten und ein ausführliches Aufklärungsgespräch über die refraktive Chirurgie geführt” zu haben, wobei „mögliche Komplikationen und Nebenwirkungen – auch schwerster Art bis hin zum Verlust des Auges – sowie alternative Verfahren besprochen” worden seien. Sie unterzeichnete außerdem einen „Behandlungsvertrag zwischen C1 […] nachfolgend Augenarzt genannt und E1”, in dessen letztem Absatz es heißt:
„Der Augenarzt ist berechtigt, für die Behandlung die Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis C1 pp. […] oder der W1 (sic) GmbH in Anspruch zu nehmen und auch einzelne Dienstleistungen von Augenärzten und Mitarbeitern der Gemeinschaftspraxis ausführen zu lassen. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Augenarzt und dem Patienten […].”
Wie geplant wurden am 18.03.2013 der Eingriff am rechten und am 21.03.2013 der Eingriff am linken Auge jeweils mittels Femto-Sekundenlaser-assistierter Linsenaspiration vorgeno...