Verfahrensgang

AG Bochum (Entscheidung vom 04.07.2002; Aktenzeichen 83 C 68/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld als Folge des Verkehrsunfalls vom 12.01.2001 zu; darauf hat die Kammer im Rahmen der ausführlichen Erörterungen hingewiesen. Das Amtsgericht hat deshalb die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 a.F. BGB zu Recht abgewiesen, da eine Verletzung der HWS als Folge gerade des Unfalles nicht nachgewiesen werden kann.

Auf welcher Grundlage der Beklagte zu 2) auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere die Weiterverfolgung des Anspruches gegen ihn nach dem erstinstanzlichen Hinweis ist insoweit wenig verständlich.

Aber auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3 ) gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB, 3 PflVersG ist insoweit nicht gegeben.

1.

Da die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen und die HWS-Verletzung von den Beklagten ausdrücklich bestritten oder zumindest als nicht unfallbedingt bestritten worden sind, hat dies damit zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 286 ZPOden Vollbeweis für die erlittenen Verletzungen und die Ursächlichkeitmit dem Unfallereignis führen muss, es reicht gerade nicht, dass die Haftungsfrage als solche feststeht und dass bei dem Unfall ein Sachschaden entstanden ist.

Es muss alsomit der erforderlichen Gewissheitvon der Klägerin gemäß § 286 ZPO in vollem Umfang nachgewiesen werden, dass sie bei dem Unfall tatsächlich die behaupteten Verletzungen erlitten hat und die Ursächlichkeit mit dem Unfallereignis; bleiben hierernsthafte Zweifel, so geht dies zu Lasten der Klägerin, mit der Folge, dass eine Klage hinsichtlich des Personenschadens z. .Bsp. auf Schmerzensgeld etc. abgewiesen werden muss (vgl. z. Bsp.: OLG Düsseldorf r+s 1997, 457 (458); OLG Karlsruhe NZV 1998, 173; OLG Hamburg r+s 1998, 63 (64); OLG Hamm OLGReport 1998, 313 (314) und r+s 1998, 326 und NJW 2000, 878 (879) und NZV 2001, 468; Kammergericht NJW 2000, 877 (878) = NZV 2000, 163 (bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 23.05.2000 VI ZR 376/99); LG Hildesheim NZV 2001, 305 Lemcke NZV 1996, 337 (338); vgl. auch: BGH VersR 1991, 437 (438)).

Dies hat das OLG Hamm in einem neuen Urteil vom 18.03.2002 nochmals bestätigt (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 457 ff) und dies entspricht auch der st. Rspr. der Kammer.

Demgegenüber kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO erst dann in Betracht, wenn der erste Verletzungserfolg konkret feststeht und es um das Ausmaß und die Weiterentwicklung des Schadens geht (vgl. dazu: OLG Hamm NZV 2001, 468).

BeiGeschwindigkeitsänderungen bis zu 15 km/h(allerdings bezogen auf Heckauffahrunfälle) spricht auchkein Beweis des ersten Anscheinsfür eine dabei unfallbedingt erlittene HWS-Verletzung, denn bis zu 10-11 km/h ist die sog. Harmlosigkeitsschwelle anzunehmen, bei der davon auszugehen ist, das diese in der Regel überhaupt nicht geeignet ist, HWS-Verletzungen hervorzurufen; in dem Bereich von 10 km/h bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, sondern ggf. möglich, aber andererseits auch nicht stets oder normalerweise zu erwarten (vgl. dazu Kammergericht NJW 2000, 877 (878) = NZV 2000, 163 ff; (bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 23.05.2000 - VI ZR 376/99); LG Hildesheim NZV 2001, 305 (306)).

Insoweit geht auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung auf der Grundlage einer Vielzahl von eingeholten Gutachten und der dadurch gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass - sogar bezogen auf den verletzungsrelevanteren Fall des Heckauffahrunfalles - eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Fahrzeuges nach einem Auffahrunfall von unter 10 bis 11 km/h es aus technischer und medizinischer Sicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, Verletzungen der Halswirbelsäule von Insassen eines Fahrzeuges und damit ein HWS-Schleudertrauma herbeizuführen; vielmehr soll die biomechanische Belastungsgrenze bei zumindest 5 g - wenn nicht gar mehr - liegen, was eine Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von deutlich mehr als 10 km/h erfordert (vgl. z. Bsp.: OLG Hamm ZfS 1996, 51 ff und r+s 1998, 326 (327); OLG Hamm OLG-Report 1998, 313 (315); OLG Hamm NJW-RR 1999, 821 = NZV 1999, 292; OLG Hamm NZV 2001, 303 ff; Kammergericht ZfS 1998, 13 und NJW 2000, 877 (878) = NZV 2000, 163 ff(bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 23.05.2000 - VI ZR 376/99); OLG Hamburg NZV 1998, 415 = r+s 1998,63ff; LG Bochum r+s 1996, 441; LG Stuttgart r+s 1996, 442; LG Heilbronn ZfS 1998, 173 = NJW-RR 1998, 1555; LG Hildesheim NZV 2001, 305ff; LG Hannover NZV 2002, 270 if (als Grundsatz dort); vgl. auch: OLG Düsseldorf r+s 1997, 457 (458).

Hier ist allerdings zusätzlich weiter...

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